Vorgaben aus der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge (LKWÜberlStVAusnV) passen nicht immer mit den Vorgaben aus dem Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) zusammen.
Dieser Artikel soll allen am Transport beteiligten Personen als Hilfsmittel zur Orientierung dienen.
Nach § 3 der LKWÜberlStVAusnV vom 19. Dezember 2011 werden 5 Varianten der Lang-Lkw aufgeführt.
- Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger (Sattelkraftfahrzeug) bis zu einer Gesamtlänge von 17,88 Metern (Typ 1, Die Testphase ist zur Zeit bis 31.12.2023 befristet)
- Sattelkraftfahrzeug mit Zentralachsanhänger bis zu einer Gesamtlänge von 25,25 Metern (Typ 2 – Befristung aufgehoben)
- Lastkraftwagen mit Untersetzachse (= Dolly) und Sattelanhänger bis zu einer Gesamtlänge von 25,25 Metern (Typ 3 – Aufhebung der Befristung)
- Sattelkraftfahrzeug mit einem weiteren Sattelanhänger bis zu einer Gesamtlänge von 25,25 Metern (Typ 4 – Aufhebung der Befristung)
- Lastkraftwagen mit einem Anhänger bis zu einer Gesamtlänge von 24,00 Metern (Typ 5 – Aufhebung der Befristung)
Auf weitere Details wie die technischen Anforderungen an die eingesetzten Fahrzeuge, Überholen, Anforderungen an das Fahrpersonal usw. wird in diesem Artikel nicht eingegangen.
Zur Ladung gibt es in § 8 besondere Hinweise:
(1) Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge dürfen am Straßenverkehr nur teilnehmen, wenn abweichend von § 22 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung die Ladung nicht nach hinten hinausragt.
(2) Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge dürfen am Straßenverkehr nur teilnehmen, wenn keine flüssigen Massengüter in Großtanks, kein Gefahrgut, keine lebenden Tiere und keine Güter, die freischwingend befestigt sind und aufgrund ihrer Masse die Fahrstabilität beeinträchtigen, befördert werden. Das Verbot des Satzes 1 gilt nicht für die Beförderung von Gefahrgut in Beförderungseinheiten, die nicht nach den Abschnitten 3.4.13 oder 5.3.2 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 30. September 1957 (BGBl. 1969 II S. 1491) in der jeweils geltenden Fassung kennzeichnungspflichtig sind.
Somit können LQ-Versandstücke bis zu einer Bruttogesamtmasse der beförderten Versandstücke von 8 Tonnen oder Versandstücke mit gefährlichen Gütern bis zur Grenze von 1.000 ADR-Punkte befördert werden.
Das ADR erlaubt bei Beförderungen über 1.000 ADR-Punkte nur einen Anhänger oder Sattelanhänger. Genau hier lauert das Problem!
Faustregel: Ein Lang-Lkw der Typen 2, 3 oder 4 ist mit drei verschiedenen amtlichen Kennzeichen im Einsatz. Zwei Anhänger sind mit Fahrzeugkennzeichnung nach Gefahrgutrecht/ADR nicht erlaubt.
Die Lang-Lkw Typ 1 oder Typ 5 verfügen nur über einen Anhänger. Das wäre nach dem Gefahrgutrecht/ADR erstmal in Ordnung.
Dieser Einsatz widerspricht aber dem § 8 der LKWÜberlStV AusnV, weil dort alle Lang-Lkw (Typ1 bis Typ 5) betroffen sind.
Hinweis:
International gibt es eine Vielzahl von Abweichungen, welche auf nationalen Regelungen beruhen. So gilt in Schweden das ADR.
Aber nach national gültigen Vorschriften können Abweichungen vom ADR oder deutlich längere Lastzüge mit höheren Gewichten zum Einsatz kommen.
Im australischen Gefahrgutrecht gibt es keine Vorgaben zur Anzahl von Anhängern. Somit sind bei der Gespannlänge nur die Vorgaben aus dem Verkehrsrecht einzuhalten. Faustregel: Je größer die Entfernung zu dicht besiedelten Gebieten, um so länger dürfen ROAD-TRAINS auch mit gefährlichen Gütern sein. Die maximal zulässige Länge beträgt dort 53,5 Meter.
Jörg Bolenius