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Arbeitsunfälle beim Gütertransport

Lkw-Fahrer im Gütertransport sind nicht nur im Straßenverkehr einem hohen Unfallrisiko ausgesetzt. Sondern auch beim Be- und Entladen und bei Arbeiten am Lkw besteht die Gefahr, schwere Verletzungen zu erleiden. Tritt ein solches Unfallereignis ein, dann muss der Chef unverzüglich handeln und die nächsten Schritte kennen. Unter anderem ist es seine Pflicht, den Arbeitsunfall binnen 3 Tagen der Berufsgenossenschaft zu melden.

Gesetzliche Unfallversicherung

Alle Beschäftigten in einem Betrieb sind in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, auch Auszubildende, geringfügig Beschäftigte und Praktikanten. Mitglieder der „Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung“ (DGUV) sind, neben den Unfallkassen, die neun nach Branchen gegliederten gewerblichen Berufsgenossenschaften. Für die Unternehmen der Gütertransportbranche ist üblicherweise die BG Verkehr zuständig. Zur Information der Beschäftigten sollte die BG-Zugehörigkeit im Betrieb durch einen Mitgliedsaushang bekannt gemacht werden. Ist dies nicht der Fall, kann die Personalabteilung entsprechende Auskunft erteilen. Versichert sind Unfälle, die Beschäftigte bei der Ausübung ihrer Arbeit, auf einem Betriebsweg oder dem Arbeitsweg erleiden. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit dem Unternehmen und nicht privaten Zwecken dient.

Was ist ein Arbeitsunfall?

Die meisten Unfälle im Gütertransport ereignen sich bei Tätigkeiten am und um das Fahrzeug herum. Ein solcher Unfall wird dann als Arbeitsunfall bezeichnet, wenn der Lkw-Fahrer den Unfall im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit erleidet. Verunglückt der Lkw-Fahrer auf einer Transportfahrt, dann handelt es sich um einen Betriebswegeunfall, der gleichfalls versichert ist. Während bei Unfällen im privaten Bereich die Krankenversicherung Leistungen gewährt, springt im Falle eines Arbeits-, Betriebswege- oder Wegeunfalls die gesetzliche Unfallversicherung, also die zuständige Berufsgenossenschaft, ein.

Typische Arbeitsunfälle von Lkw-Fahrern (Beispiele):

  • Während der Transportfahrt: Lkw umgekippt und Fahrer verletzt.
  • Beim Aussteigen aus dem Fahrerhaus abgerutscht und zu Boden gestürzt.
  • Beim Befreien des Planendachs von Schneemassen von der Anlegeleiter gefallen.
  • Mit der Elektroameise selbst den eigenen Fuß gequetscht.
  • Von der Ladefläche gesprungen und den Knöchel verstaucht.
  • Verbotswidrig auf den Fahrzeugaufbau geklettert und abgestürzt.

Verbotswidriges Handeln

Der Gesetzgeber hat zwar geregelt, dass verbotswidriges Handeln den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht ausschließt (siehe § 7 Sozialgesetzbuch VII), dennoch sind solche risikoreichen Arbeitsweisen, wie das Klettern am Fahrzeugaufbau und dergleichen, unbedingt zu unterlassen.

Auch folgende Unfälle können Arbeitsunfälle sein (Beispiele):

  • Auf einem Rastplatz auf dem Weg zur Toilette gestürzt und den Fuß verstaucht; versichert ist der Weg bis zu den Toilettenräumen.
  • Bei einem Stopp auf einem Rastplatz auf dem Weg zum Restaurant gestürzt; versichert ist der Weg bis zur Außentür des Restaurants.
  • Beim Betanken des Lkw von einem rangierenden Fahrzeug erfasst worden.
  • Während einer vom Arbeitgeber angeordneten Weiterbildungsmaßnahme verunglückt.
  • Im Auftrag des Unternehmens Besorgungen erledigt und dabei einen Unfall erlitten.
Ladungssicherung ist eine berufliche und deshalb versicherte Tätigkeit. Quelle: Hendrisch Medien GmbH

Kein Arbeitsunfall bei privatem Interesse (Beispiele):

  • In der Raststätte auf verschütteter Salatsauce ausgerutscht und den Arm gebrochen; der Aufenthalt in der Raststätte bzw. der Verzehr von Speisen ist dem privaten Bereich zuzuordnen.
  • Auf dem Rastplatz bei der Zubereitung der Mahlzeit Verbrennungen erlitten.
  • Beim Aufenthalt in den Toilettenräumen verunfallt.
  • Das Wochenende auf dem Autohof verbracht (Ruhezeit): In diesem Fall sind die Wege zur Toilette/Dusche oder zum Restaurant privat veranlasst und damit nicht versichert.
  • Die Transportfahrt für private Erledigungen unterbrochen und dabei verunglückt; private Unterbrechungen sind nicht versichert.

Was ist ein Wegeunfall?

Zur Ausübung einer Berufstätigkeit ist der Weg zum und vom Arbeitsort zurückzulegen. Erleiden Beschäftigte auf diesem Weg einen Unfall, dann spricht man von einem Wegeunfall. Versichert über die Berufsgenossenschaft ist der unmittelbare Hin- und Rückweg von der Wohnung zum Arbeitsort, das kann z.B. die Spedition sein, wo der Lkw abgestellt ist.

Versicherungsschutz trotz Umwegen

Versichert können auch Umwege sein, die vom unmittelbaren Hin- und Rückweg abweichen, zum Beispiel:

  • Weil der Arbeitsort aufgrund der Verkehrslage über einen Umweg schneller erreicht werden kann.
  • Weil auf dem Arbeitsweg einer Umleitung gefolgt werden muss.
  • Um sein Kind zur Kindertagesstätte oder anderen Betreuungseinrichtungen zu bringen oder von dort abzuholen, weshalb vom direkten Weg abgewichen werden muss.
  • Um an einer Fahrgemeinschaft teilzunehmen, weshalb ein Umweg in Kauf genommen werden muss.

Kein Wegeunfall bei privatem Interesse (Beispiele):

Sobald auf dem Arbeitsweg private Erledigungen im Vordergrund stehen, sind diese nicht versichert:

  • Auf dem Weg zum Arbeitsort den privaten Pkw betankt und dabei einen Unfall erlitten.
  • Auf dem Heimweg private Besorgungen für den Haushalt getätigt.
  • Privaten Interessen dient auch die Unterbrechung des Arbeitsweges, um Zigaretten zu kaufen; allerdings wäre der Kauf eines belegten Brötchens für die Frühstückspause versichert.

Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz beginnt an der Haustür des Wohngebäudes und geht bis zur Außentür des Betriebsgebäudes bzw. bis zum Werkstor.

Wahl des Verkehrsmittels

Beschäftigte sind unabhängig vom Verkehrsmittel versichert. Sie haben die freie Wahl zu Fuß, mit dem Fahrrad, öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Auto zur Arbeit zu fahren.

Unterbrechungen aus privaten Gründen

Wird der Weg von oder zur Arbeit aus privaten Gründen unterbrochen und dauert diese Unterbrechung weniger als zwei Stunden, dann lebt der Versicherungsschutz mit dem Erreichen des ursprünglichen direkten Weges wieder auf. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn die Unterbrechung länger als zwei Stunden gedauert hat.

Durchgangsarzt

Bei einem Arbeitsunfall übernimmt nicht der Hausarzt die Behandlung, sondern der sogenannte Durchgangsarzt (D-Arzt). Als Facharzt für Unfallchirurgie oder Orthopädie ist er für die Behandlung nach Arbeits- und Wegeunfällen besonders qualifiziert. Er entscheidet, ob eine allgemeine Behandlung ausreicht oder eine besondere Heilbehandlung notwendig ist. Bei leichten Verletzungen werden Unfallverletzte vom D-Arzt zur weiteren Behandlung an den Hausarzt überwiesen – in diesen Fällen überwacht der D-Arzt das Heilverfahren. Ausnahme: Bei alleinigen Augen- oder HNO-Verletzungen darf sofort der entsprechende Facharzt aufgesucht werden.

Checkliste zur Unfallmeldung

  1. Der Unternehmer hat Arbeitsunfälle sowie Betriebswege- und Wegeunfälle anzuzeigen, wenn sie zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Kalendertagen oder zum Tod der Person führen.
  2. Der Unternehmer hat die Anzeige binnen 3 Tagen zu erstatten, nachdem er von dem Unfall Kenntnis erhalten hat.
  3. Die Unfallanzeige ist per Post oder online auf der Homepage der zuständigen Berufsgenossenschaft zu erstatten.
  4. Ein Exemplar der Unfallanzeige erhalten die für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde (z. B. Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Arbeitsschutz) und der Betriebsrat, falls vorhanden.
  5. Im Betrieb sind zu informieren: Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt, der Verletzte hat das Recht auf eine Kopie der Unfallanzeige.
  6. Tödliche Unfälle, Massenunfälle und Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden sind sofort per Telefon, Fax oder E-Mail der zuständigen Berufsgenossenschaft und ggf. der zuständigen staatlichen Landesbehörde zu melden.
Formular Unfallanzeige

Meldeblock für Erste-Hilfe-Leistungen

Vermeintlich harmlose Unfälle sind zwar nicht der Berufsgenossenschaft zu melden, jedoch im Betrieb zu dokumentieren und mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

Es gilt der Grundsatz: Jedes Ereignis, bei dem Erste-Hilfe geleistet wurde, muss aufgezeichnet werden.

Zur Dokumentation kann entweder der Meldeblock (DGUV Information 204-021) oder das Verbandbuch (DGUV Information 204-020) verwendet werden. Die Dokumentation kann auch elektronisch erfolgen, aufgezeichnet werden müssen:

  • Name der verletzten Person
  • Datum/Uhrzeit, Ort, Unfallhergang, Art und
  • Umfang der Verletzung
  • Namen möglicher Zeugen
  • Datum/Uhrzeit der Erste-Hilfe-Leistung
  • Name des Ersthelfers

Die Aufzeichnungen erbringen den Nachweis, dass die Verletzung bei einer beruflichen Tätigkeit eingetreten ist. Das ist besonders dann wichtig, wenn Spätfolgen, beispielsweise eine Blutvergiftung nach einem kleinen Schnitt, eintreten sollten.

Dieter Bachmann

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