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Papier ade? Beförderungspapier in elektronischer Form

Das „Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße/ADR“ schreibt ein Beförderungspapier mit bestimmten Pflichtangaben nach Ab schnitt 5.4.1 ADR vor.*

Im Unterabschnitt 5.4.0.2 ADR sind Hinweise zur Nutzung von EDV und EDI aufgeführt.

5.4.0.2 ADR Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustauschs (EDI) zur Unterstützung oder anstelle der schriftlichen Dokumentation sind zugelassen, sofern die zur Aufzeichnung und Verarbeitung der elektronischen Daten verwendeten Verfahren den juristischen Anforderungen hinsichtlich der Beweiskraft und der Verfügbarkeit während der Beförderung mindestens den Verfahren mit schriftlichen Dokumenten entsprechen.

Im Unterabschnitt 5.4.0.3 ADR wird geregelt dass der Absender in der Lage sein muss, dem Beförderer die erforderlichen Gefahrgutdaten als Papierdokument zu übergeben.

Die Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen/ RSEB vom 15. April 2021 schreibt unter 5-14.1 vor, dass EDV-Datensätze auf der Beförderungseinheit (z.B. Lkw) eingesehen und ausgedruckt werden können müssen.

Um wirklich papierlos in der täglichen Praxis alle Pflichten zum Beförderungspapier erfüllen zu können, wurde im VkBl. 2021 Heft 4 Seite 103 dazu ein Leitfaden veröffentlicht.

In diesem Artikel wird nur auf einzelne Details aus dem Leitfaden eingegangen.

Bekanntmachung des Leitfadens für die Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADR/RID/ADN Bonn, 04. Februar 2021 G16/3641.150/01

Nach Anhörung der obersten Verkehrsbehörden der Länder gebe ich nachfolgend den Leitfaden zur Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 ADR/RID/ADN in Deutschland bekannt. Das nach Abschnitt 5.4.1 ADR/RID/ADN vorgeschriebene Beförderungspapier kann in elektronischer Form erstellt und mitgeführt werden, wenn die Vorgaben des Leitfadens eingehalten werden. Dies gilt für Beförderungen in Deutschland und für grenzüberschreitende Beförderungen zwischen Deutschland und RID-Vertragsstaaten und/oder ADR- und/oder ADN-Vertragsparteien, die diesen Leitfaden anwenden. Informationen zur Anwendung in anderen RID-Vertragsstaaten werden über die Webseite der OTIF und Informationen zur Anwendung in anderen ADR- und ADN-Vertragsparteien werden über die Webseite der UNECE zur Verfügung gestellt.

Bei Nutzung des elektronischen Gefahrgutbeförderungsdokuments muss an Bord von Güterzügen, Fahrzeugen und Binnenschiffen ein Datenendgerät nach Anlage A Nummer 4 des Leitfadens mitgeführt werden, auf dem das Beförderungsdokument in menschenlesbarer Form dargestellt wird.

Die elektronische Abfrage des Gefahrgutbeförderungsdokuments durch zuständige Überwachungsbehörden und Einsatzkräfte wird über eine vertrauenswürdige Stelle – Trusted Party 1 (TP 1) – gemäß dem Leitfaden realisiert.

In Deutschland wird als TP 1 folgende Stelle tätig: GBK
GBK GmbH Global Regulatory Compliance
Königsberger Str. 29
55218 Ingelheim
Telefon +49(0)6132 98290-0
tp1@gbk-ingelheim.de

Zuständige Überwachungsbehörden und Einsatzkräfte, die sich bei einer vorgenannten TP 1 registrieren lassen wollen, haben sich gemäß Anl. A Nr. 1 Buchst. d des Leitfadens in ein beim BMVI (Referat G 16: Ref-G16@bmvi.bund.de) geführtes Verzeichnis aufnehmen zu lassen.

Sofern für die Überwachungsbehörden und Einsatzkräfte die Möglichkeit der elektronischen Abfrage noch nicht realisiert ist oder bei der Kontrolle oder im Rahmen von Zwischen- und Notfällen aufgrund von Störungen nicht genutzt werden kann, erfolgt die Abfrage des Gefahrgutbeförderungsdokuments durch Ablesen auf dem Datenendgerät.

Die Bedienung des Datenendgeräts obliegt in der Regel den Fahrzeugführern, Triebfahrzeugführern und Schiffsführern. Diese haben im Rahmen ihrer Auskunftspflicht der für die Überwachung zuständigen Behörde bei der Durchführung der Überwachungsmaßnahmen die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen und die nötige Mithilfe zu leisten (§ 9 Absatz 2 GGBefG). Sie haben das Kontrollpersonal auf Aufforderung in die Bedienung des Datenendgeräts einzuweisen oder es bei der Kontrolle zu begleiten und das Datenendgerät dabei mitzuführen. Dies gilt auch für Notfälle, bei denen sie dazu in der Lage sind.

Dieser Leitfaden basiert auf den von der Gemeinsamen Tagung genehmigten Ergebnissen der Telematik-Arbeitsgruppe, wurde aber noch nicht von allen RID-Vertragsstaaten und/oder ADR- und/ oder ADN-Vertragsparteien umgesetzt. RID-Vertragsstaaten und/oder ADR und/ oder ADN-Vertragsparteien, die bereit sind, diesen Leitfaden anzuwenden, können dies auf freiwilliger Basis tun. Sobald ein Vertragsstaat/eine Vertragspartei sich jedoch zur Anwendung verpflichtet hat, muss er/sie widerspruchsfrei handeln und den Leitfaden in seiner Gesamtheit anwenden.

Eine TP 2 verwaltet die gemäß Abschnitt 5.4.1 des RID/ADR/ ADN erforderlichen Daten. Eine TP 2 kann vom Beförderer selbst oder von einem Drittanbieter für den Beförderer betrieben werden. Eine TP 1 ermöglicht auf Anfrage eine Weitergabe dieser Daten von der TP 2 an Behörden, Einsatzkräfte oder andere TP 1. Weiterhin werden im Leitfaden die Datensicherheit, Speicherung von Beginn/Ende der Beförderung, Gebührenerhebung sowie Anforderungen zur Datenspeicherung und Datenausgabe geregelt.

Übergangsvorschriften für den Straßenverkehr

Im Führerhaus sind Anweisungen für den Zugriff auf die elektronischen Gefahrgutdaten bei Handlungsunfähigkeit des Fahrers anzubringen.

Vorder- und Rückseite des Fahrzeugs müssen mit einem Hinweis auf die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments gekennzeichnet sein. Wenn es aus baulichen oder anderen offensichtlichen Gründen nicht möglich ist, dieses Kennzeichen an der Fahrzeugrückseite anzubringen, darf es auch an beiden Zugängen zum Führerhaus angebracht werden. Je nach Einsatzart des Fahrzeugs darf das Kennzeichen abnehmbar (klappbare oder magnetische Kennzeichen dürfen verwendet werden) oder dauerhaft befestigt (fixiert) sein. Das Kennzeichen besteht aus einer Illustration (Piktogramm wie in der Anlage B dieses Leitfadens dargestellt).

Anlage B
Piktogramm „e“
für die Verwendung
eines elektronischen
Beförderungspapiers




Die vorherigen Hinweise zur Nutzung von elektronischen Beförderungspapieren aus dem VkBl. 2015 Heft 14 S. 450 werden mit Ablauf des 31.1. 2022 aufgehoben.

Aus diesen Hinweisen ergab sich auch das abgebildete Kennzeichen mit der Telefonnummer an der Beförderungseinheit.

Fazit: Bei internationalen Beförderungen ist ein elektronisches Beförderungspapier nicht überall einsetzbar, weil erst wenige Vertragsstaaten solch einen Leitfaden umgesetzt haben. Jeder Betrieb muss prüfen ob die Nutzung von elektronischen Beförderungspapieren mit den vorgeschriebenen Rahmenbedingungen für seine betrieblichen Abläufe möglich/sinnvoll ist. Das klassische Stück Papier (z. B. Frachtbrief / Lieferschein) wird uns also bei vielen Transportvorgängen weiterhin begleiten.

* Auf Freistellungen – wie für private Zwecke oder Ausnahme 18/GGAV – wird in diesem Artikel nicht eingegangen.


Jörg Bolenius

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