Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) darf im Rahmen der Mautnacherhebung für Lkw mit manipulierter Abgasanlage die ungünstigste Emissionsklasse (EURO 0) annehmen, sofern der Mautpflichtige nicht nachweist, dass die Abgasanlage ordnungsgemäß funktioniert hat oder eine andere Emissionsklasse vorlag. Die Nachweispflicht für die Emissionsklasse trifft grundsätzlich den Mautpflichtigen. Das gilt somit auch für Zeiträume vor der Fahrt, bei der die Manipulation erstmals aufgefallen ist. Solange Nutzungen innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsfrist von vier Jahren stattgefunden haben, darf das BAG den Zeitraum, in dem von einer bestimmten Emissionsklasse auszugehen ist, auch rückwirkend bestimmen. Die vorgenannte Frist beginnt dabei nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Nutzung erfolgte.
Diese Rechtsauffassung hat das Verwaltungsgericht Köln in einem mittlerweile rechtskräftigen Beschluss bestätigt (VG Köln, Beschluss vom 06.12.2021, Az.: 14 L 757/21). Das Verfahren betraf einen Mautschuldner, bei dessen Lkw im Rahmen einer Verkehrskontrolle festgestellt wurde, dass der Stecker, mit dem die SCR-Anlage mittels Einspritzen von AdBlue die Abgasreinigung ermöglicht, nicht eingesteckt war. Das BAG erhob daraufhin aufgrund der fehlenden Funktionsfähigkeit des Abgasreinigungssystems Maut auf Basis der Schadstoffklasse EURO 0 nach. Hiergegen beantragte der Mautschuldner erfolglos einstweiligen Rechtsschutz. Die Klage in der Hauptsache hat der Mautschuldner daraufhin zurückgenommen.