Im Rhythmus von 2 Jahren (alle ungeraden Jahre) werden die Vorschriften für die Beförderung von gefährlichen Gütern auf der Straße geändert beziehungsweise aktualisiert.
In dieser Artikelreihe wird auf ausgewählte geplante Details im ADR 2023 eingegangen, welche auf der Entwurffassung der deutschen Übersetzung vom 16. Februar 2022 beruhen und sich an Fahrpersonal, Verpacker, Verlader, Absender sowie andere verantwortliche Personengruppen richten.
Bitte beachten Sie auch die einleitenden Hinweise aus Teil 1 dieser Artikelserie in der Ausgabe 7-8/2022.
Teil 2 Klassifizierung
In den Gefahrklassen 1, 2, 3, 4.1, 5.2, 7, 8 und 9 gibt es kleinere Änderungen, wie z.B. Prüfverfahren und aktualisierte Fundquellen.
Detailbeispiele:
2.2.3.3 UN 1169 EXTRAKTE, AROMATISCH, FLÜSSIG und UN 1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSTOFFE, FLÜSSIG werden neu zu:
UN 1197 EXTRAKTE, FLÜSSIG, für Geschmack und Aroma
2.2.41.4 Das Verzeichnis der bereits zugeordneten selbstzersetzlichen Stoffe in Verpackungen wird ergänzt.
2.2.52.4 Das Verzeichnis der bereits zugeordneten organischen Peroxide in Verpackungen wird ergänzt.
Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen
3.2.1 In der UN-Tabelle (Tabelle A) gibt es in verschiedenen Spalten diverse Änderungen. Hier wird zukünftig in den Betrieben ein genauer Abgleich für die einzelnen UN-Nummern/Produkte erforderlich sein.
Detailbeispiele / siehe auch Tabelle unten:
Änderungen von Benennung und Beschreibung bei UN 1012, 1197, 1345, 1944, 2015, 2037, 2426 und 3359.
In der Klasse 7 wird für die UN-Nummern 2908 bis 2911 der Tunnelbeschränkungscode „(E)“ in „(–)“ geändert – siehe ADR / Tabelle A Spalte (15).
3.3 Themenübersicht der Sondervorschriften – siehe ADR / Tabelle A Spalte (6) – für bestimmte UN-Nummern
Neue Sondervorschriften:
- SV 396 Große und widerstandsfähige Gegenstände mit angeschlossenen Gasflaschen mit geöffneten Ventilen, z. B. Transformatoren
- SV 397 Gemische von Stickstoff und Sauerstoff / UN 1002 Luft
- SV 398 Eintragung für Buten / UN 1012 = Beförderungspapier
- SV 676 Polymerisierende Stoffe zur Entsorgung oder zum Recycling
Geänderte Sondervorschriften:
- SV 119 Kältemaschinen / UN 2857 nun auch für Wärmepumpen
- SV 188 Lithiumbatterien / UN 3090, 3091, 3480, 3481 = Klarstellung
- SV 225 Feuerlöscher / UN 1044 = ohne notwendige Bauteile
- SV 291 Kältemaschinen / UN 3358 = nun auch für Wärmepumpen
- SV 302 Begaste Güterbeförderungseinheiten / UN 3359 = ohne Abkürzung „(CTU)“
- SV 327 AbfaIl-Druckgaspackungen / Abfall-Gaspatronen
- SV 363 Motoren oder Maschinen / UN 3528 + UN 3530
- SV 378 Strahlungsdetektoren mit bestimmten Gasen
- SV 389 Güterbeforderungseinheiten mit eingebauten Lithiumbatterien / UN 3536
- SV 591 Bleisulfat mit höchstens 3% freier Säure = Klarstellung
- SV 593 Gas zur Kühlung von medizinischen oder biologischen Proben = neue Formulierung
- SV 642 Düngemittellösung mit freiem Ammoniak = neue Formulierung
- SV 644 Ammoniumnitrat, flüssig = neue Formulierung
- SV 650 Abfälle, die aus Verpackungsresten, verfestigten und flüssigen Farbresten bestehen = geänderte Fundquelle
- SV 654 Abfall-Feuerzeuge = geänderte Fundquelle
- SV 655 Flaschen und ihre Verschlüsse für Atemgeräte
- SV 663 Leere ungereinigte Altverpackungen zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwertung ihrer Werkstoffe
- SV 674 Umformte Flaschen für Flüssiggas bis 13 Liter
Anmerkung: Bei den Sondervorschriften/SV handelt es sich teilweise nur um kleinere Änderungen bei geänderten Begrifflichkeiten, aber auch umfangreichere Änderungen sind dabei.
Hinweis: Evtl. sind Übergangsvorschriften und Einträge in den Beförderungspapieren zu beachten. In den nächsten Ausgaben der BERUFSKRAFTFAHRER- Zeitung wird auf weitere geplante Änderungen im ADR 2023 eingegangen.
Jörg Bolenius