Im Rhythmus von 2 Jahren (alle ungeraden Jahre) werden die Vorschriften für die Beförderung von gefährlichen Gütern auf der Straße geändert beziehungsweise aktualisiert.
In dieser Artikelreihe wird auf ausgewählte geplante Details im ADR 2023 eingegangen, welche auf den Entwürfen der deutschen Übersetzungen der Änderungen vom März und Mai 2022 beruhen und sich an Fahrpersonal, Verpacker, Verlader, Absender sowie andere verantwortliche Personen gruppen richten.
Bitte beachten Sie auch die einleitenden Hinweise aus Teil 1 und Teil 2 dieser Artikelserie in den Ausgabe 7-8/ 2022 und 9-10/2022.
Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen, IBC, Großverpackungen und Tanks
4.1.1.15
Bei Kombinations-lBC bezieht sich die Verwendungsdauer auf das Herstellungsdatum
des Innenbehälters.
4.1.1.20.2
Geänderte Mengenangaben für Druckgefäße in Bergungsdruckgefäßen (1.000 Liter wird
zu 3.000 Liter).
4.1.3.3
Für Verschläge oder Paletten (ohne Codierung) bestehen keine Masse- oder Volumenbegrenzungen, die allgemein für Verpackungen gelten.
Ausnahme: ln Verpackungsanweisungen oder Sondervorschriften ist etwas
anderes angegeben.
4.1.4
Änderungen in diversen Verpackungsanweisungen / Betrifft: P 003, P 004, P 005, P 006,
P 130, P 137, P 144, P 200, P 205, P 206, P 208, P 408, P 409, P 410, P 620, P 621,
P 800, P 801, P 903, P 905, P 906, P 907, P 909, P 910, P 911,
lBC 02, lBC 07, IBC 08, IBC 100, IBC 520, LP 02 und LP 906
Die Buchstaben stehen für die Arten der Verpackungen:
P = Verpackungen
IBC = Großpackmittel
LP = Großverpackungen
4.1.6.8
Schutzkappen werden um Schutzkörbe ergänzt und andere Schutzvorrichtungen werden
zu dauerhaften Schutzbefestigungen.
Teilweise wird die zulässige Nettomasse erhöht oder kleinere Änderungen eingefügt. Die Verpackungsanweisung P 200 / Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbündel für Gase beinhaltet umfangreichere Änderungen.
4.2.5.2.6
Anweisungen für ortsbewegliche Tanks T 1 – T 22 Zusatz:
Die Anweisungen für ortsbewegliche Tanks mit Tankkörpern aus faserverstärkten Kunststoffen (FVK) gelten für Stoffe der Klassen 1, 3, 5.1, 6.1, 6.2, 8 und 9.
Darüber hinaus gelten die Vorschriften des Kapitels 6.9.
Auch T 23 = UN 3109 und T 50 = UN 1012 werden geändert.
Teil 5 Vorschriften für den Versand
5.2.1.9.2
Kennzeichen für Lithiumbatterien nach SV 188 Das Doppelsternchen mit der Erläuterung „Telefonnummer“ für zusätzliche lnformationen entfällt.
5.3.2.1.5
Geänderte Bemerkung: „Dieser Absatz muss nicht für Fahrzeuge, mit denen Container für die Beförderung in loser Schüttung, Tanks und MEGC mit einem höchsten Fassungsraum von 3.000 Litern befördert werden, angewendet werden.“ Betrifft seitlich angebrachte orangefarbene Tafeln mit Nummern.
5.4.1.1.3.2
Wenn am Verladeort keine Möglichkeit besteht, die genaue Menge der Abfälle zu messen, darf in den folgenden Fällen die Menge gemäß Absatz 5.4.1.1.1f) unter folgenden Bedingungen geschätzt werden:
a) für Verpackungen ist im Beförderungspapier eine Liste der Verpackungen mit Angabe des Typs und des Nennvolumens beigefügt;
b) für Container erfolgt die Schätzung auf der Grundlage ihres Nennvolumens und anderer verfügbarer Informationen (z.B. Art des Abfalls, durchschnittliche Dichte, Füllungsgrad);
c) für Saug-Druck-Tanks für Abfälle ist die Schätzung begründet (z.B. durch eine vom Absender zur Verfügung gestellte Schätzung oder durch die Ausrüstung vom Fahrzeug).
Eine solche Schätzung der Menge ist nicht zugelassen für:
– Freistellungen, für die eine genaue Menge entscheidend ist (z.B. Unterabschnitt 1.1.3.6/ 1.000-Punkte-Regel);
– Abfälle, welche die in Absatz 2.1.3.5.3 genannten Stoffe oder Stoffe der Klasse 4.3 enthalten;
– andere Tanks als Saug-Druck-Tanks für Abfälle.
Im Beförderungspapier ist u.a. zu vermerken:
„IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT ABSATZ 5.4.1.1.3.2 GESCHÄTZTE MENGE“.
5.4.1.1.5
Auch andere Verpackungen oder Großverpackungen größerer Abmessungen, können aufgrund ihres Typs und ihrer Prüfanforderungen für eine Verwendung als Bergungsverpackung geeignet sein.
lm Beförderungspapier ist nach der Beschreibung der Güter das Wort BERGUNGSVERPACKUNG hinzuzufügen.
5.4.1.1.16
Der Eintrag SONDERVORSCHRIFT 640 X entfällt. ACHTUNG: siehe NEU 5.4.1.1.21.
5.4.1.1.21
Wenn gemäß einer Sondervorschrift in Kapitel 3.3 zusätzliche Angaben erforderlich sind, müssen diese zusätzlichen Angaben im Beförderungspapier aufgenommen werden. Beispiel: Mit Eintrag „Sondervorschrift 640 X“.
5.4.1.1.24
Für die Beförderung von Gasflaschen mit USA-Zulassung ist im Beförderungspapier entweder der Text „BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 1.1.4.7.1“ bzw. „BEFÖRDERUNG NACH ABSATZ 1.1.4.7.2“ zusätzlich gefordert.
5.4.1.2.2e)
Bei der Beförderung der UN-Nummer 1012 muss im Beförderungspapier nach der offiziellen Benennung für die Beförderung die Benennung des spezifischen beförderten Gases in Klammern angegeben sein (siehe Kapitel 3.3, SV 398).
5.4.2
Wenn einer Beförderung gefährlicher Güter in Containern eine Seebeförderung folgt, ist von den für das Packen des Containers Verantwortlichen dem Seebeförderer ein Container-/ Fahrzeugpackzertifikat nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes zur Verfügung zu stellen.
In den nächsten Ausgaben der BERUFSKRAFTFAHRER-Zeitung wird auf weitere geplante Änderungen im ADR 2023 eingegangen.
Jörg Bolenius