Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) weist darauf hin, dass im Rahmen der Bearbeitung von Bußgeldverfahren für das BAG die in den jeweils einschlägigen bundeseinheitlichen Buß- und Verwarnungsgeldkatalogen enthaltenen Bußgeld-Richtsätze maßgebend sind.
Diese Bußgeld-Richtsätze orientieren sich an den durchschnittlichen Einkommensverhältnissen eines Beschäftigten in Deutschland. Sie gehen also vom allgemeinen Lohnniveau in Deutschland aus. Die Bemessung der konkreten Bußgeldhöhe ist nach den gesetzlichen Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Grad der Verantwortlichkeit der betroffenen Person sowie insbesondere auch deren wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen.
Für Fahrer: Bußgeld verhältnismäßig zu den Einkommensverhältnissen
Fahrer, die nicht in Deutschland wohnhaft sind und die bei Unternehmen angestellt sind, die ihren Sitz nicht in Deutschland haben, beziehen ein Einkommen, das im Regelfall deutlich unter dem in Deutschland üblichen Lohnniveau liegt. Nach ständiger Rechtsprechung muss das BAG daher darauf achten, dass das festzusetzende Bußgeld verhältnismäßig zu den Einkommensverhältnissen des Betroffenen ist und ihn nicht über Gebühr belastet.
Für Unternehmer: Keine unterschiedliche Höhe der Bußgelder
Die Sicherung des fairen Wettbewerbs im Güterverkehr ist Schwerpunkt der Überwachungstätigkeit des BAG.
Es ist dem BAG wichtig, darauf hinzuweisen, dass bei Verstößen von Unternehmern eine einheitliche Bußgeldhöhe unabhängig vom Standort des Unternehmens, gerade auch im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen zur Auftraggeberverantwortung und der Kabotage gilt.
Über engmaschige Schwerpunktkontrollen und nachgelagerte Betriebskontrollen zur Überwachung der Einhaltung der Kabotagebestimmungen und der weiteren Vorschriften, insbesondere des Güterkraftverkehrsrechts, werden illegale Praktiken von Unternehmen aufgedeckt und konsequent geahndet.