Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) unterstützt die Ermittlungsbehörden aktiv beim Thema Subventionsbetrug. Im Zusammenhang mit Fördermitteln des Bundes im Programm „Weiterbildungen“ hat die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Berlin sechs Angeklagte jeweils wegen gewerbs- und bandenmäßigem Subventionsbetrugs in mehreren Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen zwischen 1 Jahr sowie 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt.
Mit Ausnahme der gegen einen Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten ist die Vollstreckung der übrigen Gesamtfreiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt worden. In fünf dieser Fälle ist das Urteil rechtskräftig und in einem Fall hat die Angeklagte Revision gegen das Urteil eingelegt.
In einem abgetrennten Verfahren ist ein Angeklagter wegen Subventionsbetrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, rechtskräftig verurteilt worden.
Auffälligkeiten bei Weiterbildungs-Schulungen
Das BAG meldete mehrere Hinweise zu Auffälligkeiten bei Schulungen mit Weiterbildungsträgern an die zuständigen Behörden. Diese führten zu intensiven Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Berlin und des Landeskriminalamts Berlin im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten bei Schulungen von Weiterbildungsträgern, die im Förderprogramm „Weiterbildungen“ abgerechnet wurden, obwohl die Schulungen tatsächlich nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden waren.
6,1 Millionen Euro:
Unrechtmäßige Auszahlungen verhindert
Mit rund 170 Anträgen „Weiterbildung“ wurden so Fördergelder in Höhe von insgesamt mehr als 6,1 Millionen Euro beim Bundesamt beantragt. Vielfach konnten die unrechtmäßigen Auszahlungen seitens des Bundesamtes durch die enge Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden verhindert werden.
1,2 Millionen Euro:
Rückforderung und Rückführung
Bereits ausgezahlte Fördergelder in Höhe von rund 1,2 Millionen Euro wurden zurückgefordert und wieder in die Bundeskasse zurückgeführt.
Schon Verdacht auf Subventionsbetrug wird gemeldet
Der Tatbestand des Subventionsbetrugs gemäß § 264 Strafgesetzbuch setzt keinen Schaden voraus. Er ist bereits dann erfüllt, wenn Antragstellende gegenüber der bewilligenden Stelle über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige Angaben machen, die für sie oder einen anderen vorteilhaft sind.
Das Bundesamt für Güterverkehr ist gesetzlich verpflichtet, bereits den Verdacht auf Subventionsbetrug den Strafverfolgungsbehörden zu melden.
Neben den strafrechtlichen Sanktionen hat in diesen und vergleichbaren Fällen der Subventionsbetrug weitreichende Folgen für die Verurteilten. Zusätzlich zur Rückzahlung der zu Unrecht ausgezahlten Fördergelder nebst Zinsen werden Antragstellende bei einer rechtskräftigen Verurteilung für drei Folgejahre von allen Förderprogrammen des Bundesamtes für Güterverkehr ausgeschlossen.