Die DGUV Regel 114-006 fasst den aktuellen Stand für Bau, Ausrüstung und Betrieb von Fahrerhäusern mit Liegeplätzen sowie Dachschlafkabinen im Fahrzeug zusammen. Unter Federführung der BG Verkehr wurde die Regel gründlich überarbeitet. Neues gibt es unter anderem zum Thema Standklimaanlage.
Fahrer und -Fahrerinnen im Fernverkehr verbringen ihre tägliche Ruhezeit auf einem Liegeplatz in ihrem Fahrerhaus oder in einer Dachschlafkabine. Damit die Pause sicher und erholsam wird, müssen die Fahrerhäuser den Anforderungen des Arbeitsschutzes genügen.
Maßgeblich ist die Regel 114-006 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Sie beschreibt Anforderungen aus Sicht des Arbeitsschutzes hinsichtlich Bau, Ausrüstung und Betrieb.
In der kürzlich aktualisierten Regel werden folgende Anforderungen genannt:
Abmessungen des Liegeplatzes
Liegeflächen sollen sich an das Gewicht, die Wirbelsäulenform und die Liegeposition anpassen, die Körperkontur in jeder Liegeposition unterstützen und eine Luftzirkulation zulassen. Zusätzlich zu den ergonomischen Aspekten werden ≥ 700 mm breite und ≥ 2000 mm lange Liegeplätze empfohlen.
Standklimaanlage ist „Stand der Technik“
Hier heißt es unter Punkt 3.1.5 unmissverständlich: „Räume, in denen sich Liegeplätze befinden, sind mit einer vom Fahrzeugmotor unabhängigen Heizungsanlage (Standheizung) und Klimaanlage (Standklimaanlage) ausgerüstet, um diese ausreichend zu temperieren.“ Von einer Ausstattung mit einer Standklimaanlage kann nur abgesehen werden, wenn durch andere geeignete Maßnahmen eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur während der Pausen- und Ruhezeiten gewährleistet ist. Ermittelt der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung beispielsweise, dass im Einsatzgebiet des Lkws entsprechend hohe Temperaturen nicht vorkommen, muss er auch keine Standklimaanlage beschaffen.
Aufstiege
In Fahrerhäusern mit zwei Liegeplätzen sind die Liegeplätze in der Regel übereinander angeordnet. Befindet sich die obere 800 mm oder höher über der Zugangsstandfläche, muss diese zum sicheren Erreichen und Verlassen über geeignete Aufstiege und Haltemöglichkeiten verfügen. Die Anforderungen an Aufstiege in die Dachschlafkabine werden in der Regel gesondert genannt.
Zusätzliche Anforderungen an Dachschlafkabinen
Natürlich ist zuerst zu prüfen, ob Fahrzeuge überhaupt für Dachschlafkabinen geeignet sind. Hier gibt das Kapitel 3.3.1 Aufschluss. Für die Durchstiegsöffnung werden Mindestmaße von 500 mm × 450 mm gefordert. Unabhängig von der Durchstiegsöffnung zum Fahrerhausinnenraum müssen Dachschlafkabinen mit einem Notausstieg ausgestattet sein, der an einer der beiden Dachschlafkabinenseiten angeordnet ist. Wichtig für Fahrerinnen und Fahrer: In Dachschlafkabinen gilt Rauchverbot.
Aufenthalt während der Fahrt
Immer wieder erreichen die BG Verkehr Anfragen zur Nutzung von Liegeplätzen während der Fahrt und zu Ruhezeiten, die im fahrenden Lkw verbracht werden. In Deutschland darf sich niemand während der Fahrt auf dem Liegeplatz aufhalten. Hier gelten die Vorschriften zu Ruhezeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und die Vorschriften nach deutschem und internationalem Straßenverkehrsrecht. Nach Auffassung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr ist in Deutschland die „Beförderung liegender Personen in Schlafkabinen während der Fahrt unzulässig”. Denn nur auf einem Sitzplatz könne man sich richtig anschnallen. Möglicherweise gestattet aber das Straßenverkehrsrecht anderer Länder, dass sich Personen während der Fahrt auf den Liegeplätzen aufhalten. Dennoch gelten auch in so einem Fall immer die Anforderungen der DGUV Regel sowie die Vorgaben der Hersteller.
Die DGUV-Regel 114-006 „Fahrerhäuser mit Liegeplätzen, Dachschlafkabinen und Ruheräume von Kraftomnibussen“ ist für Mitgliedsunternehmen der BG Verkehr kostenlos im Medienkatalog erhältlich. Alle anderen Unternehmen können die Regel ebenso kostenlos über ihre jeweilige Berufsgenossenschaft beziehen.