Am 2. Dezember 2020 ist das neue Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz in Kraft getreten. Die neue Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung folgte am 17. Dezember 2020. Das Gesetz und die Verordnung setzen die Richtlinie (EU) 2018/645 zur Änderung der sog. „Berufskraftfahrerqualifikationsrichtlinie“ aus dem Jahr 2003 in nationales Recht um.
In Deutschland ergeben sich folgende Änderungen:
- Die Ausnahmetatbestände, die festlegen, wann eine Fahrerin oder ein Fahrer nicht der Pflicht zur Erlangung einer Grundqualifikation und zum Absolvieren einer regelmäßigen Weiterbildung verpflichtet sind, wurden sprachlich überarbeitet.
- Der Fahrerqualifizierungsnachweis soll ab Mai 2021 bundesweit ausgestellt werden. Er dient dem Nachweis einer bestehenden Berufskraftfahrerqualifikation und löst die Eintragung der Schlüsselzahl „95“ in den Führerschein ab. Der Fahrerqualifizierungsnachweis kann auch in den Fällen ausgestellt werden, in denen bislang der Eintrag der Schlüsselzahl „95“ in den Führerschein nicht möglich war. Der Eintrag war in den Fällen nicht möglich, in denen es sich um einen ausländischen Führerschein handelte. Der Fahrerqualifizierungsnachweis kann der Fahrerin oder dem Fahrer direkt zugestellt werden, d.h. eine Abholung bei der Behörde ist nicht mehr erforderlich. Auch eine Versendung in einen EU-Mitgliedstaat ist möglich.
- Ab Mai 2021 wird das Berufskraftfahrerqualifikationsregister seinen Betrieb aufnehmen. In diesem werden die Qualifikationsmaßnahmen der Fahrerinnen und Fahrer erfasst und können bei Bedarf innerhalb der EU ausgetauscht werden. Die Ausstellung von Papierbescheinigungen entfällt sukzessive. Insofern wird die Digitalisierung in Deutschland vorangetrieben. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wird das Berufskraftfahrerqualifikationsregister führen.
- Die mit der Errichtung des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters einhergehenden organisatorischen Abläufe erfordern die Vereinheitlichung des Anerkennungs- und Überwachungsverfahrens von Ausbildungsstätten. Denn auch diese sollen künftig Daten an das KBA zur Speicherung im Berufskraftfahrerqualifikationsregister übermitteln können.
- Fahrerinnen und Fahrer können sich künftig andere abgeschlossene Ausbildungen anrechnen lassen und so den Unterrichtsumfang reduzieren.
- Darüber hinaus wurden die zu vermittelnden Lerninhalte aktualisiert und nicht mehr abschließend aufgelistet, um flexibler auf technische Neuerungen im Rahmen des Unterrichts reagieren zu können.
Wird künftig noch eine Schlüsselzahl „95“ im Führerschein eingetragen, um die Berufskraftfahrerqualifikation nachzuweisen?
Ab Mai 2021 gibt es für Berufskraftfahrerinnen und -fahrer keine Schlüsselzahl „95“ mehr im Führerschein, um die Berufskraftfahrerqualifikation nachzuweisen.
Die Berufskraftfahrerinnen und -fahrer erhalten stattdessen einen Fahrerqualifizierungsnachweis. Das ist eine Karte, die dem Führerschein in Form und Größe ähnelt.
Welche Vorteile hat der Fahrerqualifizierungsnachweis?
Der Fahrerqualifizierungsnachweis kann auch in den Fällen ausgestellt werden, in denen bislang der Eintrag der Schlüsselzahl „95“ in den Führerschein nicht möglich war, z. B. bei ausländischen Führerscheinen. Eine Abholung bei der Behörde ist nicht mehr erforderlich, denn der Fahrerqualifizierungsnachweis kann der Fahrerin oder dem Fahrer direkt zugestellt werden.
Auch eine Versendung in einen EU-Mitgliedstaat (mit Ausnahme der Sondergebiete) ist möglich.
Wo erhalte ich den Fahrerqualifizierungsnachweis?
Die Berufskraftfahrerinnen und -fahrer erhalten den Fahrerqualifizierungsnachweis auf Antrag bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Hierbei handelt es sich um die Fahrerlaubnisbehörde.
Was kostet der Fahrerqualifizierungsnachweis?
Über die Kosten für die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises entscheiden grundsätzlich die Länder. Informationen über die Gebührenhöhe finden Sie ab Mai 2021 in Abschnitt 2 der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr Land.
Welche Vorteile hat das EU-weite
Berufskraftfahrerqualifikationsregister?
Über das Register können die Mitgliedstaaten Informationen über erlangte (Grund-) Qualifikationen bzw. absolvierte Qualifizierungsmaßnahmen austauschen. Dies beseitigt vor allem die bislang bestehende „Grenzgängerproblematik“. Zur Erläuterung: Wenn beispielsweise ein französischer Fahrer in Deutschland arbeitet und hier eine Weiterbildung macht, musste er bislang seine – in Papierform bescheinigte – Weiterbildung bei seinen französischen Behörden anerkennen lassen, um die Schlüsselzahl „95“ in seinen französischen Führerschein eingetragen oder einen Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt zu bekommen. Ein EU-weites Register erleichtert dies nun. Hier werden die Weiterbildungsmaßnahmen digital registriert.
Auch der Fahrerqualifizierungsnachweis wird im Register erfasst und kann dadurch im Zuge der Straßenkontrollen überprüft werden.
Werden auch Drittstaatenqualifikationen im Bereich der Berufskraftfahrerqualifikation anerkannt?
Nein. Die Anerkennung von Drittstaatenqualifikationen im Bereich der Berufskraftfahrerqualifikation widerspricht europäischem Recht.
Die Berufskraftfahrerqualifikationsrichtlinie schreibt ausdrücklich vor, dass Qualifikationen in einem EU-Mitgliedstaat erlangt werden müssen.
Welche abgeschlossenen Ausbildungen kann ich anrechnen lassen?
Anrechenbar sind
- die Ausbildung gemäß Anhang I der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13) für Fahrzeugführer, die zuletzt durch den Beschluss (EU) 2019/1094 (ABl. L 173 vom 27.6.2019, S. 52) geändert worden ist, und
- die Schulung gemäß Artikel 6 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist.
Was ändert sich für anerkannte Ausbildungsstätten?
Für staatlich anerkannte Ausbildungsstätten ändert sich grundsätzlich nichts. Sie dürfen nach wie vor den Unterricht durchführen, für den sie eine Anerkennung besitzen.
Für die Möglichkeit zur Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung von Qualifizierungsmaßnahmen im Berufskraftfahrerqualifikationsregister sollten sie sich an ihre Anerkennungsbehörde wenden. Dann können sie voraussichtlich ab Oktober 2021 anstelle der Ausstellung papierbasierter Teilnahmebescheinigungen Registereinträge vornehmen.
Bislang gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten dürfen ebenfalls weiterhin den Unterricht durchführen, für den sie eine Anerkennung besitzen. Sie müssen auf Grundlage der neuen Regelungen lediglich einmalig binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes einen Antrag auf Erhalt einer staatlichen Anerkennung bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde stellen. Erst mit Erhalt der staatlichen Anerkennung können sie zum Datenübermittlungsverfahren an das Kraftfahrt-Bundesamt zugelassen werden, frühestens jedoch zum Oktober 2021. Erst dann nimmt das Register den Wirkbetrieb zu den Ausbildungsstätten auf. Ob sich im Zuge der Überwachung Änderungen ergeben, entscheiden die Länder.