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Der nächste Jahreswechsel kommt bestimmt: Beförderungsvorschriften für Feuerwerkskörper

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Dieser Artikel richtet sich weniger an die Klasse 1- Spezialisten sondern an Personen welche zum Jahreswechsel mit UN 0336 FEUERWERKSKÖRPER 1.4G bzw. UN 0337 FEUERWERKSKÖRPER 1.4S für den Einzelhandel zu tun haben.

Bei der Beförderung von Feuerwerkskörpern der UN-Nummern 0333 – 0335 sowie anderer Explosivstoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff müssen häufig besonders zugelassene Fahrzeuge eingesetzt und Vorgaben aus dem Sprengstoffrecht eingehalten werden.

Hier soll nicht auf Details eingegangen werden, welche auch bei Beförderungen von anderen gefährlichen Gütern zu beachten sind. Vielmehr sollten hier die zusätzlichen Besonderheiten bzw. Abweichungen für Feuerwerkskörper mit den UN-Nummern 0336 und 0337 behandelt werden.

Zusätzliche Angaben im ADR-Beförderungspapier

– Nettoexplosivstoffmasse (kg) für jeden Gegenstand / Gegenstände mit unterschiedlicher UN-Nummer
– Gesamte Nettoexplosivstoffmasse der Ladung
– Referenznummer der zuständigen Behörde:
Beispiel: „KLASSIFIZIERUNG VON FEUERWERKSKÖRPERN DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE VON D MIT DER REFERENZ FÜR FEUERWERKSKÖRPER D / BAM 12345678 BESTÄTIGT.“

Kennzeichnungspflichtige Menge / ADR-Punkte

Für die Fahrzeugkennzeichnung ist die Nettoexplosivstoffmasse NEM in Verbindung mit dem Multiplikationsfaktor gemäß ADR 1.1.3.6 (1.000-Punkte-Regel) von Bedeutung. Die NEM / kg von UN 0336 Feuerwerkskörper 1.4 G wird mit Faktor 3 multipliziert. Wenn der errechnete Wert 1.000 Gefahrgutpunkte übersteigt, ist der Lkw/Lastzug kennzeichnungspflichtig.

UN 0337 Feuerwerkskörper 1.4 S dürfen in unbegrenzter Menge ohne Fahrzeugkennzeichnung befördert werden.

Kennzeichnung der Beförderungseinheit

Sofern die 1.000 Gefahrgutpunkte überschritten sind, muss vorne und hinten jeweils eine neutrale, orangefarbene Tafel (wie bei anderen Gefahrguttransporten) am Lkw/Lastzug angebracht sein. Zusätzlich sind seitlich und hinten die Großzettel (mindestens 25 x 25 cm) 1.4 am Fahrzeug anzubringen. Bei Containern sind die Großzettel an allen 4 Seiten erforderlich. Trägerfahrzeuge mit Wechselaufbauten werden im Straßentransport wie ein Lkw bzw. Anhänger betrachtet und gekennzeichnet.

Sollte nur die Verträglichkeitsgruppe G transportiert werden, dann muss auf den Großzetteln der Buchstabe G unter der Unterklasse 1.4 angegeben werden. Besteht die Ladung aus den Verträglichkeitsgruppen G + S, ist kein Buchstabe auf den Großzetteln anzugeben. (Zusammenladen erlaubt).

Beispielladung über 1.000 ADR-Punkte = Kennzeichnungspflicht / Lkw mit Anhänger

Höchstmengen beachten Sondervorschrift 651/3.3 ADR

Die Nettoexplosivstoffmasse darf je Fahrzeug 3.000 kg und für die ganze Beförderungseinheit (Lkw mit Anhänger) 4.000 kg nicht übersteigen. Sonst sind speziell zugelassene Fahrzeuge (EXII/EXIII) für Klasse 1 erforderlich.

Bei Beförderungen über 1.000 ADR-Punkte benötigt der Fahrer eine ADR-Schulungsbescheinigung mit dem zusätzlichen Aufbaukurs für Klasse 1. / Ausnahme: 1.4S

Zusammenladeverbote (immer beachten)

  • Alle Versandstücke mit Gefahrzettel 2.1 – 9A sowie UN 2211 und UN 3314 dürfen mit 1.4 S auf ein Fahrzeug verladen werden (Ausnahme: 4.1 oder 5.2 mit zusätzlichem Gefahrzettel Nr. 1).
  • Bei 1.4 G gibt es sofort Verbote zu beachten, wenn andere Gefahrgüter auf dasselbe Fahrzeug zugeladen werden sollen. Erlaubt sind als Zuladung nur die UNNummern 2990, 3072 und 3268 der Gefahrklasse 9.
  • Versandstücke als begrenzte Mengen/LQ nach 3.4 ADR dürfen sowohl bei 1.4 S als auch 1.4 G zugeladen werden.
  • Ein Zusammenladeverbot könnte durch den Einsatz von Lkw mit Anhänger (Zwei Fahrzeuge) legal umgangen werden.

Weitere Beförderungsbedingungen 8.5 S1 ADR / Auszug

(3) Rauchverbot sowie Verbot von Feuer und offenem Licht (immer beachten)

Rauchen sowie die Verwendung von Feuer und offenem Licht ist auf Fahrzeugen, die Gegenstände der Unterklasse 1.4 befördern (also auch während der Fahrt), in ihrer Nähe sowie beim Beladen und Entladen dieser Stoffe und Gegenstände verboten. Das Rauchverbot gilt auch für die Verwendung elektronischer Zigaretten und ähnlicher Geräte.

(4) Belade- und Entladestellen (ab Kennzeichnungspflicht)

(…)
d) Wenn Fahrzeuge mit Gegenständen der Unterklasse 1.4 zum Beladen oder Entladen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle zum Halten gezwungen sind, muss zwischen den haltenden Fahrzeugen ein Abstand von mindestens 50 m eingehalten werden. Dieser Abstand gilt nicht für Fahrzeuge, die zu ein und derselben Beförderungseinheit gehören.

(5) Kolonnen (ab Kennzeichnungspflicht)

a) Wenn Fahrzeuge mit Gegenständen der Unterklasse 1.4 in Kolonne fahren, so muss zwischen einer Beförderungseinheit und der nachfolgenden ein Abstand von mindestens 50 m eingehalten werden.

(6) Überwachung der Fahrzeuge (immer beachten)

Die Vorschriften des Kapitel 8.4 ADR sind nur anzuwenden, wenn Gegenstände der Unterklasse 1.4, die eine Gesamtnettomasse an Explosivstoff über 50 kg haben, in einem Jörg Bolenius Gefahrgut Fahrzeug befördert werden. Außerdem ist in der Anlage 2 der GGVSEB eine zusätzliche Bewachungspflicht (auch für abgestellte Anhänger) gefordert.

7.5.11 ADR / Auszug

CV 1 (ab Kennzeichnungspflicht)
(1) Es ist untersagt,
a) an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften Güter ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörden aufzuladen oder abzuladen,
b) an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle außerhalb von Ortschaften Güter auf- oder abzuladen, ohne die zuständigen Behörden davon benachrichtigt zu haben, es sei denn, dass diese Maßnahmen aus Sicherheitsgründen dringend erforderlich sind.

(2) Sind aus irgendeinem Grund Ladearbeiten an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle auszuführen, so müssen Stoffe und Gegenstände verschiedener Art entsprechend den Gefahrzetteln getrennt werden.

CV 2 (immer beachten)
(1) Vor dem Beladen ist die Ladefläche des Fahrzeugs oder des Containers gründlich zu reinigen.

(2) Die Verwendung von Feuer und offenem Licht ist auf Fahrzeugen und in Containern, die diese Güter befördern, in ihrer Nähe sowie beim Be- und Entladen verboten.

RSEB zu Abschnitt 7.5.11 CV 1 ADR
7-10.2.S Gegenstände der Unterklasse 1.4 dürfen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften ohne besondere Erlaubnis der zuständigen Behörden oder außerhalb von Ortschaften ohne die zuständige Behörde zu benachrichtigen in Beförderungseinheiten geladen oder aus Beförderungseinheiten entladen werden, wenn sich die Umschlagstelle vor einer Herstellungsstätte, an einer Verwendungsstelle oder vor einem Lagerraum befindet.

ACHTUNG:
Für Rücklieferungen im neuen Jahr sind die gleichen Bedingungen einzuhalten. Das gilt auch für die Versandstücke. Jedem sollte klar sein, dass Obstkartons keine legalen Verpackungen sind.

Hinweis:
In Deutschland unterliegen Privatpersonen bis maximal 50 kg Bruttomasse dieser Feuerwerkskörper nicht den Vorschriften des Gefahrgutrechts.


Jörg Bolenius

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