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Fahrpersonalrecht: Tägliche Ruhezeiten

Anknüpfend an die Beiträge zu den unterschiedlichen Höchstlenkzeiten, den anderen Arbeiten, den Bereitschaftszeiten und Fahrtunterbrechungen und deren rechtlicher Einordnung, widmen sich die nächsten Abhandlungen den täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Betrachtung der Gesetzesvorgaben des Artikel 8 der VO (EG) Nr. 561/2006.

Mit entsprechenden Handlungsempfehlungen und Hinweisen wird darauf eingegangen, was die Akteure in der Transportbranche zur o.a. Thematik zu beachten haben, um möglichen Fehlinterpretationen und deren Rechtsfolgen entgegenzuwirken.

1 Tägliche Ruhezeiten (TRZ)

i. S. der VO (EG) Nr. 561/2006

Grundsatz:
Artikel 8 Absatz 1 der VO (EG) Nr. 561/ 2006 schreibt vor, dass der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten muss.

1.1 Begriff tägliche Ruhezeit (TRZ)

Der Begriff „tägliche Ruhezeit“ wird in Artikel 4 Buchstabe g) der VO (EG) Nr. 561/2006 definiert. Er erfasst den täglichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine „regelmäßige tägliche Ruhezeit“ oder eine „reduzierte tägliche Ruhezeit“ umfasst.

Eine „regelmäßige tägliche Ruhezeit“ ist eine zusammenhängende Ruhepause von mindestens 11 Stunden. Diese regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss (Splitting).

Merke: Das sogenannte Splitting (3 + 9 Stunden) zählt rechtlich als regelmäßige tägliche Ruhezeit. Zwingend vorgeschrieben und zu beachten ist die Reihenfolge der „Teilruhezeiten“. Der erste Teil muss einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens drei Stunden umfassen, gefolgt von einem zweiten Teil mit einem ununterbrochenen Zeitraum von mindestens neun Stunden.

Beispiel: Regelmäßige TRZ innerhalb des „24-Stunden-Zeitraums“

Ende des Arbeitstages ist spätestens um 19 Uhr.

Eine „reduzierte tägliche Ruhezeit“ ist eine zusammenhängende Ruhepause von mindestens 9 Stunden, aber weniger als 11 Stunden. In Artikel 4 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wird der bereits zuvor mehrfach genannte Begriff „Ruhepause“ definiert: Jeder ununterbrochene Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann.

Dies beinhaltet auch die Möglichkeit, sich von seinem Arbeitsplatz (z.B. Fahrzeug) zu entfernen.

Die Anreise mit einem nicht nachweispflichtigen Fahrzeug (Pkw) vom Wohnsitz zur Arbeitsstelle ist grundsätzlich Teil der Ruhezeit.

Abweichende Regelungen dazu finden sich in Artikel 9 der VO (EG) Nr. 561/ 2006, sofern die Anreise oder Rückreise zu einem nachweispflichtigen Fahrzeug erfolgt, das sich nicht am Wohnsitz des Fahrers oder der Betriebstätte des Arbeitgebers befindet, der der Fahrer normalerweise zugeordnet ist.

Beispiel: Reduzierte TRZ innerhalb des „24-Stunden-Zeitraums“

Ende des Arbeitstages ist spätestens um 21 Uhr.

1.2 Tägliche Ruhezeiten – Betrachtung des „24-Stunden-Zeitraums“

Artikel 8 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 561/ 2006 gibt vor: Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit (Anmerkung: regelmäßig oder reduziert s.o.) genommen haben.

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

Wichtig dabei ist, dass der komplette Zeitraum der geforderten Mindeststunden an Ruhezeit innerhalb des „24-Stunden-Zeitraums“ liegen muss.

Artikel 8 Absatz 4 der VO (EG) Nr. 561/ 2006 grenzt jedoch die Anzahl der reduzierten täglichen Ruhezeiten ein. Der Verordnungstext gibt vor, dass der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen darf.

Merke: Bei dieser Auslegung ist nicht der statische Wochenbegriff (Montag 00:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr) des Artikel 4 Buchstabe i) der VO (EG) Nr. 561/2006 zu Grunde zu legen.

Beispiel: Splitting der TRZ innerhalb des „24-Stunden-Zeitraums“

Ende des Arbeitstages ist spätestens um 21 Uhr.

Beispiel: Einsatzwoche und dazu entsprechende TRZ

Die Entscheidungsgewalt darüber, an welchen Tagen die reduzierten TRZ genommen werden, obliegt allein dem Unternehmer bzw. Disponenten. Dabei wird es in erster Linie auf die Gesichtspunkte der jeweiligen Tour- und Einsatzplanung ankommen.

Anmerkung:
Reduzierte TRZ können mit maximalen täglichen Lenkzeiten (10 Stunden) kombiniert werden.

Wird diese Mindestzahl an Ruhestunden – abgesehen von den zulässigen Fällen – unterschritten, so liegt jedes Mal, wenn weniger als 11 Stunden genommen werden, ein rechtswidriger Verstoß gegen die regelmäßige tägliche Ruhezeit vor.

Sobald die zulässige anrechenbare tägliche Ruhezeit von 11 bzw. 9 zusammenhängenden Stunden absolviert wurde, beginnt einer neuer Betrachtungszeitraum von 24 Stunden. Dies ist unabhängig von dem Umstand, welcher Zeitanteil vom „alten 24-Stunden-Zeitraum“ bislang ausgeschöpft wurde.

Beispiel: Betrachtungszeitraum von 24 Stunden

Praktisches Einsatzbeispiel:
Ein Verkehrsunternehmen bietet eine Ausflugsfahrt zu einem Spiel der Fußball-Bundesliga nach München an. Beginn der Tour ist am Samstag, um 06:00 Uhr, in Koblenz. Der Fahrer hatte unmittelbar zuvor eine ausreichende tägliche Ruhezeit von 12 zusammenhängenden Stunden. Somit beginnt der „24-Stunden-Betrachtungszeitraum“ um 06:00 Uhr und der Fahrer müsste sich (sofern ihm eine 9-stündige tägliche Ruhezeit genügt) spätestens um 21:00 Uhr in die nächste tägliche Ruhezeit begeben.

Er lenkt zunächst 3 Stunden. Danach wird eine Fahrtunterbrechung von einer Stunde eingelegt. Im Anschluss erfolgt eine Lenkzeit von 2 Stunden. Nach einer weiteren Fahrtunterbrechung von 30 Minuten erfolgt eine Lenkzeit von anderthalb Stunden.

Um 14:00 lässt der Fahrer die Fans am Stadion aus dem Fahrzeug aussteigen. Er erklärt Ihnen das weitere Prozedere und bittet darum, dass alle um 24:00 Uhr – pünktlich zur Rückfahrt – am vorgegebenen Einstiegsort (Nähe Marienplatz) sind.

Anschließend begibt sich der Fahrer in seinem Fahrzeug mit einer Lenkzeit von maximal 30 Minuten in die Innenstadt, wo für ihn ein Tageshotel in der Nähe des Marienplatzes reserviert ist.

Obwohl der ursprüngliche 24-Stunden-Zeitraum zunächst bis Sonntag, 06:00 Uhr, ausgelegt war, beginnt nach der rechtlich zulässigen reduzierten täglichen Ruhezeit (9 zusammenhängende Stunden) im Tageshotel, um 24.00 Uhr, ein neuer „24-Stunden-Betrachtungszeitraum“.

Dieser ermöglicht dem Fahrer eine „Schicht“ bis Sonntag, 15.00 Uhr mit maximal 10 inkludierten Stunden Arbeitszeit (Lenkzeit + andere Arbeiten).

Somit kann der gleiche Fahrer, der die Hinfahrt nach München getätigt hat, nach einer ausreichenden täglichen Ruhezeit auch die Rückfahrt durchführen.

Gerade im Personengelegenheitsverkehr kommt diese Einsatzvariante sehr häufig zum Tragen.

1.3 Sonderreglung Mehrfahrerbetrieb

Zunächst ist auf die Definition des Mehrfahrerbetriebs einzugehen:

Nach Artikel 4 Buchstabe o) der VO (EG) Nr. 561/2006 beschreibt ein „Mehrfahrerbetrieb“ den Fall, in dem während der Lenkdauer zwischen zwei aufeinander folgenden täglichen Ruhezeiten oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit mindestens zwei Fahrer auf dem Fahrzeug zum Lenken eingesetzt sind. Während der ersten Stunde des Mehrfahrerbetriebs ist die Anwesenheit eines anderen Fahrers oder anderer Fahrer dabei fakultativ, während der restlichen Zeit jedoch obligatorisch. Der Zeitraum der ersten Stunde bemisst sich an der Lenkzeit des ersten Fahrers.

Artikel 8 Absatz 5 der VO (EG) Nr. 561/ 2006 regelt hinsichtlich der täglichen Ruhezeit folgendes: Abweichend von Absatz 2 muss ein im Mehrfahrerbetrieb eingesetzter Fahrer innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden genommen haben.

Beim Mehrfahrerbetrieb (unabhängig davon, ob zwei oder auch mehr Fahrer zum Einsatz kommen), wird nicht zwischen regelmäßigen und reduzierten TRZ unterschieden. Bei einem solchen Fahrereinsatz genügt permanent eine mindestens 9-stündige zusammenhängende Ruhezeit.

Diese für jeden Fahrer verpflichtende 9-stündige Ruhezeit muss (anders als im „Einzelfahrermodus“ – Bezugszeitraum = 24 Stunden) in einem Betrachtungszeitraum von maximal 30 Stunden eingebettet sein.

Merke: Werden vom Fahrpersonal die erforderlichen TRZ nicht oder nicht vollständig erbracht, so handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten, deren Schwere (je nach Verkürzung) in Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG kategorisiert sind:

Regelmäßige TRZ:
– 10h ≤ … < 11h – geringfügiger Verstoß
– 8h30 ≤ … < 10h – schwerer Verstoß
– < 8h30 – sehr schwerer Verstoß

Reduzierte TRZ:
– 8h ≤ … < 9h – geringfügiger Verstoß
– 7h ≤ … < 8h – schwerer Verstoß
– < 7h – sehr schwerer Verstoß

In Deutschland findet bei vorsätzlich oder fahrlässig begangener Zuwiderhandlung gegen die Europäischen Lenk- und Ruhezeiten sowie Fahrtunterbrechungen der § 8a des Fahrpersonalgesetzes Anwendung.

Normadressat der Bußgeldvorschrift des § 8a FpersG sind zunächst die verantwortlichen Verkehrsunternehmer-/ innen oder dessen Beauftragte sowie das Fahrpersonal.

Jörg Eiden / Willy Dittmann / Sven Kilian

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