Vorläufig keine Sanktionen bei der am 31.12.2024 (Nutzung ab 01.01.2025) endenden Umrüstungsfrist für Fahrtenschreiber.
Betroffen von dieser Umrüstungsfrist sind im Betrieb befindliche nachweispflichtige Fahrzeuge des Güter- und Personenverkehrs, wenn sie im grenzüberschreitenden EU-/EWR-Verkehr eingesetzt werden und ein analoger Fahrtenschreiber oder ein digitaler Fahrtenschreiber der ersten Generation (G1V1 bis G1V3) verbaut ist.
Die o.g. Fahrzeuge sind mit einem intelligenten Fahrtenschreiber (Generation 2) in der zweiten Version auszurüsten (G2V2).
1. Umrüstverpflichtung
Diese Umrüstverpflichtung gilt demnach für:
- alle analogen Fahrtenschreiber
- digitale Fahrtenschreiber der Firma VDO (Continental) bis einschließlich Rel. 3.0a
- digitale Fahrtenschreiber der Firma Stoneridge bis einschließlich Rev. 7.6
Die neu einzubauenden Fahrtenschreiber (G2V2) der zuvor genannten Hersteller lassen sich unter anderem an der Frontplatte erkennen:
2. Vorschlag European Commission – Committe on Road Transport
Nur wenige Tage vor Ablauf der Frist und Verpflichtung für die Umrüstung von Fahrtenschreibern auf intelligente Geräte der zweiten Generation und zweiten Version (G2V2) stimmten die EU-Mitgliedstaaten einem Verzicht zur Verhängung von Bußgeldern bis zum 28.02.2025 zu.
In einer Sitzung am 18.12.2024 erfolgte nachfolgender Konsens:
Inhaltlich sind dem zuvor angeführten Dokument sinngemäß nachfolgende Inhalte zu entnehmen (Übersetzung in Deutsch ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit):
Ab dem 1. Januar 2025 gilt die Verpflichtung für Fahrzeuge, die derzeit mit einem analogen oder digitalen nicht intelligenten Fahrtenschreiber ausgestattet sind und in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Zulassungsmitgliedstaat betrieben werden, mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der Version 2 ausgestattet zu werden (Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014).
Nach einer Diskussion im Ausschuss wurde ein Konsens zwischen den Mitgliedstaaten erzielt über eine zweimonatige Lernphase bis zum 28. Februar 2025, für die Nachrüstungspflicht für Fahrzeuge, die in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Zulassungsmitgliedstaat betrieben werden, derzeit mit einem analogen oder digitalen nicht intelligenten Fahrtenschreiber ausgerüstet sind und bis zum 31. Dezember 2024 mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der Version 2 auszustatten sind.
Dies bedeutet, dass sich die Durchsetzung bis zum 28. Februar 2025 auf die weitere Sensibilisierung für diese Verpflichtung konzentrieren würde, anstatt eine Sanktion oder Strafe auf der Straße zu verhängen, und zwar für diejenigen Unternehmen, die aus verschiedenen Gründen noch nicht in der Lage sind, den Fahrtenschreiber nachzurüsten.
Die Generaldirektion Verkehr forderte die Mitgliedstaaten auf, alle Veröffentlichungen über die nationale administrative Umsetzung dieses Konzepts mitzuteilen sowie die Art und Weise, wie die Unternehmen informiert werden (z. B. Veröffentlichung auf einer einschlägigen Website), mitzuteilen.
3. Verfahren in Deutschland und der Schweiz
Die EU-Mitgliedstaaten sahen sich mit der zuvor beschriebenen zweimonatigen „Lernphase“ und den aufgezeigten Konsequenzen einverstanden.
Auch in Deutschland sollen die zuständigen Kontroll- und Ahndungsbehörden entsprechend den Vorgaben der Generaldirektion Verkehr der Europäischen Kommission verfahren.
Die zuständigen Kontroll- und Ahndungsbehörden wurden durch das zuständige Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) gebeten, entsprechend den Vorgaben der Generaldirektion Verkehr der Europäischen Kommission zu verfahren.
Die Kontrollorgane in der Schweiz wollen sich ebenfalls der zuvor beschriebenen Verfahrensweise anschließen. Nähere Information zu der Verfahrensweise in der Schweiz finden sich auf der Homepage des Schweizer Bundestamtes für Straßen (ASTRA).
Fazit:
Die Einigung zwischen den Mitgliedstaaten stellt darauf ab, bis zum 28.02.2025 festgestellte Einbaumängel nicht zu ahnden, was aber im Kern nichts an der bestehenden Umrüstungsverpflichtung im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ändert.
4. Mögliche Rechtsfolgen
Wenn umrüst- und nachweispflichtige Fahrzeuge nach der Verlängerung der Frist bis einschließlich 28.02.2025 ohne einen intelligenten Fahrtenschreiber der Version 2 im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, muss mit empfindlichen Strafen und Bußgeldern gerechnet werden.
Nachfolgend Aussagen zu den Bußgeldtatbeständen in einigen Mitgliedstaaten:
- Deutschland: Bußgeld in Höhe von 200 Euro bis 1.500 Euro
- Niederlande: Bußgeld in Höhe von bis zu 4.400 Euro
- Polen: Bußgeld in Höhe von bis zu 2.316 Euro
- Frankreich: Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 Euro und ein Jahr Haft
- Portugal: Bußgeld in Höhe von 1200 Euro bis 6000 Euro
- Spanien: Bußgeld bis zu 2.001 Euro, Stilllegung des Fahrzeugs und Reputationsschaden.
Quelle: VDO (Continental)
Daneben ist zu beachten, dass nach den unterschiedlichen nationalen Regelungen die Weiterfahrt untersagt werden kann, bis der ordnungsgemäße Zustand (Einbau Fahrtenschreiber G2V2) hergestellt ist.
In Deutschland findet sich eine entsprechende Regelung in § 5 Absatz 1a des Fahrpersonalgesetzes:
Ergeben sich bei einer Kontrolle konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Fahrtenschreiber nicht ordnungsgemäß funktioniert, kann die zuständige Behörde eine Prüfung des Fahrtenschreibers nach Maßgabe des § 57b Absatz 1 und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung anordnen. Abweichend von § 57b Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung fallen dem Halter die Kosten der Prüfung nur zu Last, wenn festgestellt wird, dass Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise des Fahrtenschreibers nicht vorschriftsmäßig sind.
Quellen: EU-Kommission, Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV), VDO (Continental), Stoneridge, VO (EU) Nr. 165/2014
Jörg Eiden, Sven Kilian, Willy Dittmann