Einsatz von eigenem Fahrpersonal
Die Verbringung eines Fahrzeugs wie z.B. einem ÖPNV-Linienbus, der mit eigenem Personal von der Betriebsstätte in eine externe Werkstatt gefahren wird, fällt nicht unter den Ausnahmetatbestand von Artikel 3 Buchstabe a der VO (EG) Nr. 561/2006 (Linienverkehr mit einer Linienstrecke bis zu 50 km), da es sich bei dieser Fahrt nicht um eine Probefahrt im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g der VO (EG) Nr. 561/2006 handelt, sondern um eine Überführung zur Werkstatt.
Diese Überführung unterliegt somit vollumfänglich den Lenk- und Ruhezeiten sowie der Verordnung über den Fahrtenschreiber VO (EU) Nr. 165/2014 und muss aufgezeichnet und dokumentiert werden.
D.h., der Fahrer muss die Fahrerkarte stecken (beim analogen Fahrtenschreiber das Schaublatt einlegen) und den Fahrtenschreiber ordnungsgemäß bedienen. Auch die Mitführung der lückenlosen Nachweise der vorausgegangenen 28 Kalendertage ist erforderlich.
Einsatz von externem Werkstattpersonal
Gemäß Randnummer Nr. 2.1.12 der Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr, die als Orientierungshilfe dienen, sind Fahrten im Rahmen von Hol- und Bringdiensten der Werkstätten nur dann vom Anwendungsbereich der Sozialvorschriften ausgenommen, wenn solche Fahrten bis maximal 100 km auf direktem Wege vom Kunden zur Werkstatt oder umgekehrt und als sogenannte Leerfahrt (unbeladen; ohne Transportgut) von einem Werkstattmitarbeiter durchgeführt werden, dessen Hauptaufgabe nicht die Fahrtätigkeit ist.
Das Fahrzeug muss dabei von einem Werkstattangehörigen im Auftrag der Werkstatt geführt werden. Bei solchen Fahrten geht es quasi um die technische Überprüfung des Fahrzeugs bereits bei der An- oder auch bei der Rückfahrt.
Der Fahrtenschreiber kann als Dokumentation dieses Ausnahmetatbestands auf „OUT“ gestellt werden.
Autoren: Willy Dittmann / Jörg Eiden