- Anzeige -
Anzeige: Ford Trucks

Fahrpersonalrecht: Neue Regelungen für den Personengelegenheitsverkehr

Um den Besonderheiten des Personengelegenheitsverkehrs Rechnung zu tragen und eine größere Flexibilität bei der Planung von Fahrtunterbrechung sowie Ruhezeiten von Fahrern zu ermöglichen, haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union am 24. April 2024 eine neue Verordnung erlassen.

Die Verordnung (EU) 2024/1258 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich der Mindestanforderungen an Mindestfahrtunterbrechungen sowie die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten im Sektor des Personengelegenheitsverkehrs und hinsichtlich der Befugnis der Mitgliedstaaten, Sanktionen für in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat begangene Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 zu verhängen.

Die Verordnung ist am 22. Mai 2024 in Kraft getreten und enthält ausschließlich neue Regelungen für den inländischen und grenzüberschreitenden Personengelegenheitsverkehr.

Da es sich bei diesem Regelwerk um eine europäische Verordnung handelt, ist sie mit Inkrafttreten in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem EU-Mitgliedstaat.

1 Negativabgrenzung

Bevor die einzelnen Neuerungen erörtert werden, ist es zwingend erforderlich, nachfolgende Negativabgrenzung zu beachten:

Die Änderungen

  • betreffen ausschließlich den Personengelegenheitsverkehr
    (nicht Personenlinien- und Güterkraftverkehr)
  • wurden bislang nicht auf den AETR-Anwendungsbereich übertragen, d.h. sofern die
    Bestimmungen des AETR Anwendung finden, greifen sie nicht.
  • sind nicht Gegenstand des sogenannten Handelsvertrages TCA (Trade and Cooperation
    Agreement), der nach dem Brexit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich
    abgeschlossen wurde.

2 Definitionen

Personenlinienverkehr: Artikel 4 Buchstabe n) der VO (EG) Nr. 561/2006
Bezeichnet den Linienverkehr und die Sonderformen des Linienverkehrs im Sinne von Artikel 2 Nummern 2 bzw. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, unabhängig davon, ob sie inländisch oder grenzüberschreitend durchgeführt werden.

Da die Inhalte der neuen Verordnung nicht auf diese Verkehrsart abzielen, erfolgen hierzu keine weiteren Erläuterungen.

Personengelegenheitsverkehr: Artikel 4 Buchstabe na) der VO (EG) Nr. 561/2006
Bezeichnet den Gelegenheitsverkehr im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009, unabhängig davon, ob er inländisch oder grenzüberschreitend durchgeführt wird.

Gelegenheitsverkehr: Artikel 2 Nummer 4 VO (EG) Nr. 1073/2009
Bezeichnet den Verkehrsdienst, der nicht der Begriffsbestimmung des Linienverkehrs, einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs, entspricht und dessen Hauptmerkmal die Beförderung vorab gebildeter Fahrgastgruppen auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmers selbst ist.

Durch die o.a. Neuregelung wird klargestellt, dass die zitierten Passagen der VO (EG) Nr. 1073/2009, die grundsätzlich nur die gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt im Gebiet der Gemeinschaft festlegt, nun auch Anwendung auf den inländischen Personenverkehr finden.

Hierunter fallen also die „klassischen Reisebusfahrten“ (in Deutschland unterteilt in Ausflugsfahrten, Ferienziel-Reisen und Mietomnibusfahrten).

3 Fahrtunterbrechungen
Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561/2006

Exkurs:
Diesbezüglich wurden die Begriffe, die allgemeinen Grundsätze zur Fahrtunterbrechung , die Inhalte der Teilunterbrechungen sowie verschiedene Berechnungsbeispiele ausführlich in der Berufskraftfahrer-Zeitung 01/02-2024 dargestellt und erörtert:

Die Berufskraftfahrer-Zeitung 03/04-2024 widmete sich ausführlich den Sonderregelungen im Personenlinienverkehr gemäß der Fahrpersonalverordnung (FPersV) sowie der Einordnung nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG):

Durch die neue VO (EU) 2024/1258 wird Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 um einen neuen Absatz 3 ergänzt: „Für Fahrer, die im Personengelegenheitsverkehr eingesetzt werden, kann die Fahrtunterbrechung nach Absatz 1 auch durch zwei Fahrtunterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die in die in Absatz 1 genannte Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatz 1 eingehalten werden.“

Es bleibt beim Bezugszeitraum des „Lenkzeitblocks“ von maximal 4,5 Stunden. Auch die Gesamtdauer der Mindestfahrtunterbrechung von 45 Minuten ist einzuhalten.

Die maximal zwei Teilunterbrechungen müssen jeweils mindestens 15 Minuten und in der Summe mindestens 45 Minuten betragen. Die bislang vorgesehene Mindestdauer und Abfolge der Teilunterbrechungen (15 + 30 Minuten) ist im Personengelegenheitsverkehr nicht mehr erforderlich.

Beispiel: Mögliche Fahrtunterbrechungen im Personengelegenheitsverkehr

4 Ruhezeit
Artikel 8 der VO (EG) Nr. 561/2006

In Artikel 8 der VO (EG) Nr. 561/2006 wird nachfolgender Absatz 2a neu eingefügt:

„Sofern die Straßenverkehrssicherheit und die Arbeitsbedingungen des Fahrers dadurch nicht beeinträchtigt werden, kann ein Fahrer, der für einen einzelnen Gelegenheitsdienst im Personenverkehr mit einer Dauer von mindestens sechs aufeinanderfolgenden 24-Stunden-Zeiträumen eingesetzt wird, von Absatz 2 Unterabsatz 1 abweichen, indem er einmal die tägliche Ruhezeit innerhalb von höchstens 25 Stunden nach Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit einlegt, sofern die summierte Gesamtlenkzeit an dem betreffenden Tag sieben Stunden nicht überschritten hat.

Unter Einhaltung derselben Bedingungen kann diese Ausnahme zweimal bei einem einzelnen Gelegenheitsdienst im Personenverkehr mit einer Dauer von mindestens acht aufeinanderfolgenden 24-Stunden-Zeiträumen angewandt werden.

Die Anwendung dieser Ausnahme lässt die Höchstarbeitszeit nach geltendem Recht unberührt.“

Artikel 8 Absatz 1 der VO (EG) Nr. 561/2006 gibt vor, dass die Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten müssen. Dabei können folgende Möglichkeiten (Mindestruhezeiten) in Betracht kommen:

  • Regelmäßige tägliche Ruhezeiten: 11 zusammenhängende Stunden
  • Splitting der regelmäßigen täglichen Ruhezeit: 3 + 9 Stunden jeweils zusammenhängende Stunden (Reihenfolge verbindlich)
  • Reduzierte tägliche Ruhezeit: 9 zusammenhängende Stunden
    (aber nur maximal 3 mal zwischen 2 wöchentlichen Ruhezeiten).

Diese täglichen Ruhezeiten müssen dabei komplett innerhalb des sogenannten „24-Stunden Betrachtungszeitraums“ (Abweichung im Mehrfahrerbetrieb „30-Stunden-Betrachtungszeitraum“) abgeschlossen sein.

Tiefergehende Erläuterungen zu den täglichen Ruhezeiten sind der Berufskraftfahrer-Zeitung 05/06-2024 zu entnehmen:

Die o.a. Neuregelung eröffnet nun die Möglichkeit, im Personengelegenheitsverkehr einmal bzw. zweimal einen „25-Stunden-Betrachtungszeitraum“ zu nutzen.

Beispiel: Reduzierte TRZ innerhalb des „25-Stunden-Zeitraums“

Ende des Arbeitstages ist spätestens um 24 Uhr.

Bei der zuvor beschriebenen Ausweitung sind nachfolgende Bedingungen zwingend zu beachten:

Um eine einmalige Verlängerung zu ermöglichen, muss der einzelne Gelegenheitsdienst im Personenverkehr eine Dauer von mindestens sechs aufeinanderfolgenden 24-Stunden-Zeiträumen (= mindestens 144 Stunden) umfassen.

Dabei darf die summierte Gesamtlenkzeit zwischen den beiden Ruhezeiten (also in dieser „Schicht“) an dem betreffenden Tag maximal sieben Stunden betragen.

Um eine zweimalige Verlängerung zu ermöglichen, muss der einzelne Gelegenheitsdienst im Personenverkehr eine Dauer von mindestens acht aufeinanderfolgenden 24-Stunden-Zeiträumen (= mindestens 192 Stunden) umfassen.

Dabei darf die summierte Gesamtlenkzeit zwischen den beiden Ruhezeiten (also in dieser „Schicht“) an dem betreffenden Tag maximal sieben Stunden betragen.

Praktisches Einsatzbeispiel für einen „25-Stunden-Betrachtungszeitraum“

Nach einer täglichen Ruhezeit (mehr als 11 zusammenhängende Stunden) beginnt der Einsatztag (als Teil einer 7 tägigen Ferienzielreise) um 08.00 Uhr.

  • Lenkzeit 2 Stunden
  • Fahrtunterbrechung 0,5 Stunden
  • Lenkzeit 1 Stunde
  • Stadtbesichtigung und Mittagessen mit örtlichem Guide – Fahrer hat 3 Stunden Ruhezeit
  • Lenkzeit zu einem Freilichtmuseum 1 Stunde
  • Museumsbesichtigung – Fahrer hat 2 Stunden Ruhezeit
  • Lenkzeit 1,5 Stunde
  • Abendessen, Folkloreprogramm und Tanz – Fahrer hat 3,5 Stunden Ruhezeit
  • Rückfahrt zum Hotel 1 Stunde Lenkzeit

    Der Arbeitstag endet für den Fahrer um 23.30 Uhr.
Praktisches Einsatzbeispiel für einen „25-Stunden-Betrachtungszeitraum“

5 „12 Tage-Regelung“ Artikel 8 Absatz 6a der VO (EG) Nr. 561/2006

Die sogenannte „12 Tage-Regelung“ gilt nach Inkrafttreten der neuen VO (EU) 2024/1258 auch für den inländischen Personengelegenheitsverkehr.

Zur Umsetzung wurde der einleitende Satz wie folgt abgeändert: „Abweichend von Absatz 6 darf ein Fahrer, der für einen einzelnen Gelegenheitsdienst im Personenverkehr eingesetzt wird, die wöchentliche Ruhezeit auf bis zu zwölf aufeinanderfolgende 24-Stunden-Zeiträume nach einer vorhergehenden regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit unter folgenden Voraussetzungen verschieben: (…)“.

Bedingungen für die Inanspruchnahme:

  • Einzelne zusammenhängende Fahrt
  • Ausdehnung des Zeitraumes auf bis zu 12 aufeinander folgende 24-Stunden-Zeiträume
  • Vorausgehende regelmäßige WRZ > 45 Stunden
  • Nach Beendigung der Fahrt mindestens 2 x regelmäßige WRZ (90 Stunden) oder
    1 x regelmäßige + 1 x reduzierte WRZ (69 Stunden) + Ausgleich
  • Digitaler Fahrtenschreiber
  • Sonderregelung Lenkzeit zwischen 22:00 – 06:00 Uhr:
    Mehrere Fahrer oder Lenkdauer max. 3 Stunden, dann Fahrtunterbrechung

Die bisherige Bedingung, dass im grenzüberschreitenden Verkehr die Dienstdauer mindestens 24 aufeinander folgende Stunden in einem anderen Staat betragen muss, entfällt durch die neue gesetzliche Regelung.

Eine klassische 10-Tage-Tour zur Mittsommernacht an das Nordkap.
Eine solche Tour wäre jetzt beispielsweise auch als 10-tägige Rundfahrt ausschließlich in Deutschland zulässig.

6 Nachweisführung

Die VO (EG) Nr. 1073/2009 in Verbindung mit der VO (EU) Nr. 361/2014 schreiben als Beförderungsdokumente (Kontrollpapier) für den grenzüberschreitenden Personengelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen das grüne Fahrtenblatt vor.

Da dieses bislang nur für den grenzüberschreitenden Personengelegenheitsverkehr vorgeschrieben war, mussten Lösungen gefunden werden, wie die zuvor genannten „Ausnahmen“ – siehe neuer Artikel 16 Absatz 4 der VO (EG) Nr. 561/2006 – zu dokumentieren sind.

Der Nachweis des bisherigen grünen Fahrtenblattes soll zukünftig in digitaler Form erfolgen.
Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Fahrer:

a) ein ausgefülltes Fahrtenblatt (Papierform) im Fahrzeug mitzuführen, das die gemäß der
VO (EG) Nr. 1073/2009 erforderlichen Angaben enthält und dem Fahrer vor Antritt jeder
Fahrt durch das verantwortliche Verkehrsunternehmen auszuhändigen ist; und

b) Kopien dieser Fahrtenblätter für die vorangegangenen 28 Tage und ab dem 31. Dezember
2024 für die vorangegangenen 56 Tage in Papierform oder elektronischer Form im
Fahrzeug mitzuführen.

Für inländische Verkehrsdienste kann das „Fahrtenblatt für grenzüberschreitende Verkehrsdienste“ verwendet werden, sofern darauf vermerkt wird, dass es für inländische Verkehrsdienste verwendet wird.

7 Technische Entwicklung

Mit den neuesten Fahrtenschreibern der G2 V2 wird durch Prüfwerkstätten während einer Kalibrierung bereits im Gerät selbst hinterlegt, ob das Fahrzeug der Güter- oder Personenbeförderung dient.

Dazu wurden neue Piktogramme eingeführt, die auch auf den Ausdrucken der Fahrtenschreiber abgebildet werden.

Der Ladungstyp ist auch auf dem Einbauschild erkennbar:

Beispiel für die Eingabe:

Zur Kontrolle der o.a. neuen gesetzlichen Regelungen im Personengelegenheitsverkehr sind gemäß neuem Absatz 5 des Artikel 16 der VO (EG) Nr. 561/2006 weitere Eingabemöglichkeiten für die Fahrer zu schaffen. Hierzu hat die Kommission bis zum 23. November 2025 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung geeigneter technischer Spezifikationen (Eingabe: Personenlinienverkehr oder -gelegenheitsverkehr) zu erlassen.

Jörg Eiden / Willy Dittmann / Sven Kilian

Empfohlene Artikel

Eine Antwort hinterlassen

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein

2 × 4 =

- Anzeige -
Anzeige: Regupol

Aktuelle Beiträge

Ford Trucks: Neue F-Line-Serie vorgestellt

Rund 150 Journalisten, Kunden und Partner waren in den Hangar Event Airport in Crailsheim eingeladen, um die neuen Fahrzeuge in einem festlichen Rahmen kennenzulernen.F-Trucks...

DAF Trucks: Efficiency Champion und EcoDrive Training

Die Lkw der neuen Generationen der DAF Baureihen XD, XF, XG und XG+ wurden durch zahlreiche Verbesserungen und Detailoptimierungen vor allem in Hinsicht auf...

Daimler Truck: Premiere für den Actros L mit ProCabin

Mit futuristischem Fahrzeugdesign, optimierter Aerodynamik, vielen Komfort-Details, sparsamen Motoren, hoher Fahrdynamik und neuesten Assistenzsystemen soll der neue Actros L alles mitbringen, um bei Fuhrparkbetreibern...

Gefahrgutrecht: Ist Ladungssicherung schon alles?

Allgemein dürfte klar sein, dass es für die Beförderung von gefährlichen Gütern in Tanks bzw. in loser Schüttung oder Schüttgut-Containern diverse Vorschriften zu beachten...

Scania: Abrollkipper für jeden Einsatz

Scania Abrollkipper können flexibel und effizient eingesetzt werden. Dabei gibt es für jede Anforderung die passende Antriebstechnologie. Somit kann auch ein positiver Beitrag zum...

MAN: Kleinserie mit Wasserstoff-Verbrenner

MAN Truck & Bus wird als erster europäischer Lkw-Hersteller eine Kleinserie mit Wasserstoff- Verbrenner anbieten. Schon 2025 soll die zunächst mit rund 200 Einheiten...

Renault Trucks: Elektro-Lkw für das Bausegment

Renault Trucks hat Ende April seine vollelektrischen Fahrzeuge aus dem Bausegment präsentiert. Neben dem wichtigsten Baufahrzeug, dem E-Tech C, wurde auch der E-Tech D...