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Abfahrtkontrolle: Kontrolle des Fahrzeugs vor der Abfahrt durch den Fahrer

Anknüpfend an den Bericht der BG Verkehr (BERUFSKRAFTFAHRER-Zeitung 1-2/2024), der sich u.a. mit den Inhalten der Abfahrtkontrolle befasst, erfolgt in den nachfolgenden Ausführungen eine rechtliche und praktische Einordnung. Zudem wird nachfolgend auf die Abfahrtkontrolle aus Sicht der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und auf Anweisungen der Unternehmen sowie entsprechende Rechtsprechung eingegangen.

Grundsätzliches:

Jeder Fahrer (und Halter) trägt für den Zustand seiner Fahrzeuge (Zugfahrzeug und Anhänger) die persönliche Verantwortung. Er ist Garant für die ordnungsgemäße Beschaffenheit.

Sobald ein Fahrzeug bewegt werden soll, hat der Fahrzeugführer vor Fahrtbeginn seine Fahrzeuge (Zugfahrzeug und ggf. Anhänger) zu überprüfen. Die Zeiten dieses Checks sind bei nachweispflichtigen Fahrzeugen als andere Arbeiten (=Arbeitszeit) digital zu erfassen.

Wurde die Abfahrtkontrolle vom Fahrpersonal durchgeführt, aber digital nicht als andere Arbeiten erfasst, stellt dies einen Rechtsverstoß nach nationalem und europäischem Recht dar. Die nationalen (deutschen) Geldbußen sind dem Buß- und Verwarnungsgeldkataloge LV 48 zu entnehmen.

Werden bei der Überprüfung des Fahrzeuges (Zugfahrzeug und Anhänger) Mängel festgestellt, müssen diese (zur Behebung) der Aufsichtsperson oder dem Fuhrparkverantwortlichen mitgeteilt werden.

Je nach Ausmaß des Mangels darf ein Fahrtantritt nicht erfolgen und ist vom Fahrer abzulehnen.

Zeitlicher Ansatz:

Innerhalb vieler Schulungen (Zielgruppe: Fahrer, Disponenten, Unternehmer, Trainer, usw.) führt die Thematik der Abfahrtkontrolle (und insbesondere des zeitlichen Ansatzes) zu – teils heftigen – Diskussionen. Dabei werden die unterschiedlichsten Thesen aufgestellt. Als Beispiel eine dieser Behauptungen: „Eine Abfahrtkontrolle muss immer 10 Minuten betragen“.

Solche generellen Aussagen sind kaum haltbar. Hinsichtlich einer rechtlichen Bewertung und Einordnung ist der konkrete Einzelfall und die jeweilige Ausgangssituation zu beurteilen.

Dabei kommen unterschiedliche Parameter zum Tragen, beispielsweise:

• Alter und Zustand der Fahrzeuge
• feste Fahrzeugzuweisung oder wechselnder Fahrer-Einsatz
• Abstellort (freier Parkplatz oder gesicherte Fahrzeughalle)
• Ladung
• witterungsbedingte Gegebenheiten
• betriebliche Vorgaben bzw. Anweisungen

Zusammenfassend ist hinsichtlich des Zeitansatzes festzuhalten, dass es keine öffentliche (gesetzliche) Norm gibt, aus der sich ein konkreter Wert ableiten lässt.

Beginnt die im Fahrtenschreiber/ auf der Fahrerkarte aufgezeichnete „Arbeitsschicht“ unmittelbar mit der Tätigkeit „Lenkzeit“, wird von den Kontrollorganen stellenweise hinterfragt, ob das Fahrpersonal seiner Verpflichtung zur Überprüfung des Fahrzeuges nachgekommen ist. Bevor ein diesbezüglicher Vorwurf erfolgt, sollten die Betroffenen Gelegenheit erhalten, ihrerseits nachvollziehbare Aspekte einzubringen.

Beispielhaft hierzu die nachfolgende Abbildung:

a) 1 Minute Lenkzeit aus der Halle, um im Freien bessere Lichtverhältnisse zu besitzen
b) 5 Minuten Abfahrtkontrolle Teil 1
c) 1 Minute Test der Bremsanlage
d) 7 Minuten Abfahrtkontrolle Teil 2

Weiterführende Aussagen und Eckpunkte finden sich im DGUV Grundsatz 314-002 – „Kontrolle von Fahrzeugen“ sowie den dazu entwickelten Checklisten. Hierin beschreibt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Punkte, die vom Fahrpersonal zu überprüfen sind.

Provokativ sei bereits an dieser Stelle die Frage aufgeworfen, wie ein Busfahrer bzw. eine Busfahrerin im öffentlichen Personennahverkehr eine allumfängliche Abfahrtkontrolle zu gestalten hat, wenn ein Wechsel zwischen Frühund Nachtdienst am Zentralen-Omnibus-Bahnhof (ZOB) oder einer anderen x-beliebigen Haltestelle erfolgt und dies u.U. auch noch während des Linienbetriebes mit Fahrgästen.

Nachfolgend soll (losgelöst von allgemeinen Aus- und Weiterbildungsvorgaben bzw. den hierzu bestehenden Lehrplänen und etwaiger Prüfungsfragen), eine Betrachtung aus Sicht:

  1. des Straßenverkehrsrechts
  2. der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungen
  3. der Anweisungen der Unternehmen erfolgen.

1. Straßenverkehrsrechtliche Betrachtung:

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist eine nationale Verhaltensvorschrift, die für jeden Verkehrsteilnehmer (gleich welcher Nationalität) in Deutschland Anwendung findet. Eine eigenständige Vorschrift, die sich speziell mit der Abfahrtkontrolle befasst, ist hierin nicht verankert. Jedoch werden dem Fahrzeugführer in § 23 Absatz 1 StVO sonstige Pflichten auferlegt:

(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein.

Nicht unumstritten ist die Frage, ob sich aus dieser Vorschrift eine direkte Pflicht zur Abfahrtkontrolle ableiten lässt. Dies insbesondere, wenn sich das Fahrzeug in einem vorschriftsmäßigen Zustand befindet und die Verkehrssicherheit somit garantiert ist.

Anders gestaltet sich die Lage, wenn das Fahrzeug in einem nicht vorschriftsmäßigen Zustand einer behördlichen Kontrolle unterzogen oder in einen Unfall (Mithaftung) verwickelt wird. Ordnungswidrige Verstöße sind dem aktuellen bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog zu entnehmen. Bei der Feststellung nicht vorschriftsmäßiger Fahrzeuge und daraus resultierender rechtlicher Konsequenzen sind weitergehende Ermittlungen (z.B. hinsichtlich der Verantwortlichkeit – siehe nachfolgend) erforderlich. Es stellt sich die Frage, ob der Unfall bei einer ordnungsgemäßen Abfahrtkontrolle (und durch die Beseitigung der Mängel) vermeidbar gewesen wäre?

Darüber hinaus muss abgegrenzt werden, ob ein Mangel eventuell erst unterwegs entstanden bzw. aufgetreten sein kann.

Da der Fahrer wie zuvor beschrieben Garant für die ordnungsgemäße Beschaffenheit der von ihm genutzten Fahrzeuge ist, kann die Unterlassung der Abfahrtkontrolle beim Eintritt gravierender Folgen bis in den Straftaten bereich hineinreichen. Daneben können versicherungs-, haftungs- und weitere zivilrechtliche Forderungen entstehen.

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) gilt grundsätzlich für in Deutschland zugelassene Fahrzeuge und enthält weitergehende Pflichten für den Fahrzeughalter. Entsprechende Pflichten und Ordnungswidrigkeiten können bei einem nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeug ggf. aus § 31 StVZO, der die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge beschreibt, abgeleitet werden.

§ 31 Absatz 2 StVZO besagt:

(2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.

Für im Ausland zugelassene Fahrzeuge ist insbesondere der § 31d StVZO einschlägig. In dieser Norm werden insbesondere Aussagen zu den Gewichten, Abmessungen und der Beschaffenheit der ausländischen Fahrzeuge getroffen.

Ergänzend zu den bereits zuvor geschilderten Aussagen hinsichtlich von erforderlichen Ermittlungen bei der Feststellung unvorschriftsmäßiger Fahrzeuge, sind zwingend die Verantwortlichkeiten und Delegationen im betroffenen Unternehmen zu prüfen. Insbesondere dürfte hier der Verkehrsleiter in den Fokus rücken.

Bei der rechtlichen Würdigung und der Aufsichtspflicht ist stets ein Grundsatz zu beachten: „Man kann nur Aufgaben delegieren, aber keine Verantwortung“.

Sofern sich beim Vertretungsberechtigten (Handeln für einen anderen) die Möglichkeit der Ahndung begründet, kann gemäß § 9 Absatz 1 i.V. mit § 14 OWiG ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden. Weitergehende Betrachtungen zur „Verletzung der betrieblichen Aufsichtspflicht“ ergeben sich aus § 130 OWiG, aus den Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes (insbesondere § 12), sowie aus der Richtlinie 2006/2/EG und der Verordnung (EU) 2016/403 hinsichtlich des sogenannten „Risikoeinstufungssystems“.

Siehe hierzu den Beschluss des OLG-Zweibrückens vom 09.06.2022, Az.: 1 OWi 2 SsBs 41/22 sowie das Urteil des AG Landstuhl vom 15.03.2022, Az.: 2 OWi 4211Js 1018/22 (Fahrlässiges Zulassen der Inbetriebnahme eines Betriebsfahrzeugs mit Mängeln).

2. Betrachtung aus der Sicht der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) ist der nationaler Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallkassen. Diese versichern insbesondere gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten. Zur Prävention wurden unterschiedliche Schutznormen geschaffen. Eine solche spezielle Unfallverhütungsvorschrift ist die DGUV Vorschrift 70 (Fahrzeuge).

§ 36 DGUV 70 Zustandskontrolle, Mängel an Fahrzeugen

(1) Der Fahrzeugführer hat vor Beginn jeder Arbeitsschicht die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen zu prüfen und während der Arbeitsschicht den Zustand der Fahrzeuge auf augenfällige Mängel hin zu beobachten.

(2) Der Fahrzeugführer hat festgestellte Mängel dem zuständigen Aufsichtführenden, bei Wechsel des Fahrzeugführers auch dem Ablöser, mitzuteilen. Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, hat der Fahrzeugführer den Betrieb einzustellen.

Die Formulierung „Der Fahrzeugführer hat … zu prüfen“ weist diese Pflicht auch klar und unmissverständlich dem Fahrer zu. Normadressat ist hier ausschließlich der Fahrzeugführende. Hilfreich für diese Prüfung sind die Checklisten der BG Verkehr für die unterschiedlichen Fahrzeugarten.

Die Unterweisungskarte G4 „Abfahrtkontrolle“ enthält für den Güterkraftverkehr eine Prüfliste, in der die Prüfpunkte „Rund um das Fahrzeug“ und „Im Fahrerhaus“ verzeichnet sind.

Die Unterweisungskarte O1 „Abfahrtkontrolle“ enthält für den Omnibus eine Prüfliste, in der die Prüfpunkte „Rund um das Fahrzeug“ und „Im Fahrzeug“ verzeichnet sind.

Sofern vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen nachweisbar sind oder die Vorgesetzen (Unternehmer) erforderliche Handlungen unterlassen, sind Regressnahmen (Rückgriffe auf die Schuldner) möglich. So können beispielsweise nach Unfällen geleistete Aufwendungen durch Regressnahme (von den „falsch Handelnden“) zurückgefordert werden.

Vorsätzlich handelt, wer eine Tat bewusst und gewollt begeht. Grob fahrlässig handelt, wer die jeweils erforderliche Sorgfalt nach den Gesamtumständen des konkreten Falles in außergewöhnlich hohem Maß verletzt, d. h. naheliegende, einfachste Überlegungen unterlässt und nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen.

Daneben können – bei schuldhaften Verstößen – Bußgelder gegen die Versicherten erhoben werden.

Regelungen dazu finden sich in § 32 der DGUV Vorschrift 1. Demnach handelt ordnungswidrig im Sinne des § 209 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII), wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen (…) zuwiderhandelt.

3. Anweisungen der Unternehmen

Um sich selbst möglichst keiner Regressnahme auszusetzen und um die Arbeits- und Betriebssicherheit zu wahren, sollten durch die Unternehmen konkrete Dienstanweisungen erlassen werden. Gefährdungsbeurteilungen mit daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen sollten unter Berücksichtigung der Wirksamkeit in regelmäßigen Abständen erfolgen. Wichtig dabei ist die schriftliche Dokumentation solcher Kontrollmaßnahmen.

Vorgaben, Dienstvereinbarungen und Weisungen sind durch die Mitarbeiter zu beachten und einzuhalten. Vielfach gibt es konkrete Aussagen und Erfassungspflichten hinsichtlich der Thematik der Abfahrtskontrolle.

Bei Verstößen gegen betriebliche Anweisungen und Vorgaben kann es zu nachfolgender Aktionskette kommen: Ermahnung, Abmahnung, Androhung einer Kündigung und Kündigung.

Das Unterlassen betrieblicher Anweisungen kann nach dem Urteil des Landesarbeitsgericht Köln eine fristlose Kündigung rechtfertigen (LAG Köln 29.11.2006, Az.: 14 Sa 635/06).

DAKO beispielsweise bietet mit DAKO drive eine App zur digitalen Dokumentation einer Abfahrtkontrolle an.

Rechtsprechung zum Thema Abfahrtkontrolle:

Urteil des OLG-Zweibrücken
vom 09.06.2022, Az.:
1 OWi 2 SsBs 41/22

(auszugsweise)

In einem Beschluss des OLG Zweibrücken setzt dieses den Überwachungspflichten des Halters Grenzen und belastet diesen nicht über Gebühr mit Kontrollpflichten. Das OLG stellte in seinem Beschluss vom 09.06.2022, Az.: 1 OWi 2 SsBs 41/22 fest:

„Von dem Fahrer bzw. Halter eines Lkw kann, wenn das Fahrzeug den von dem Hersteller empfohlenen regelmäßigen Inspektionen unterzogen war, nicht verlangt werden, zwischen den einzelnen Inspektionsterminen ohne besonderen Anlass Untersuchungen darüber anzustellen, ob nicht ein verborgener Mangel vorhanden ist, der bei einer Weiterbenutzung des Fahrzeugs dessen Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte. In der Regel muss aber an jedem Tag, an dem ein Lastkraftfahrzeug mit Anhänger eingesetzt wird, der äußere Zustand des Fahrzeugs einer Sichtkontrolle unterzogen werden. Zur Bestimmung der den Halter insoweit treffenden Sorgfalts- und Überwachungspflichten bedarf es regelmäßig Feststellungen zur Organisation des Betriebes.“

Damit wird aber inzidenter (entscheidungserheblich) auch klar und unstreitig die sog. „Abfahrtskontrolle“ nach § 23 StVO bzw. § 31 StVZO (Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge) bestätigt, jedoch auch hier auf den „äußeren Zustand“ beschränkt.

Dies entspricht im Grunde der Pflicht jedes Piloten, vor jedem Abflug um das Flugzeug zu gehen und Reifen, Turbinen usw. einer Sichtprüfung zu unterziehen. Beim Lkw ist der Fahrer stets der „Pilot“ und letztverantwortlich.

Urteil des AG Landstuhl
vom 15.03.2022, Az.:
2 OWi 4211 Js 1018/22
(auszugsweise)

Zur Überwachungspflicht gehört es grundsätzlich, sich durch gelegentliche, auch überraschende Stichproben davon zu überzeugen, dass Weisungen auch beachtet werden (OLG Frankfurt 01.07.2019 – 2 Ss-OWi 1077/18, juris).

Quelle: BG Verkehr

Eine stichprobenartige Kontrolle ist auch dann zumutbar, wenn die Mitarbeiter des Betroffenen die Betriebsfahrzeuge häufig wegen des frühen Dienstantritts mit nach Hause nehmen und ihre Fahrten nicht unbedingt vom Betriebssitz aus antreten. Der Betroffene muss dann eben den Fahrzeugzustand ggf. stichprobenartig bei der Anfahrt zum Betriebsgelände oder bei der Abfahrt zu einem Auftrag oder eben am Abstellort des Fahrzeugs überprüfen (vgl. zur Problematik OLG Hamm 25.1.2018 – III-4 RBs 491/17, juris). Dies ist hier nicht geschehen und führt zur Pflichtverletzung des Betroffenen. Der Betroffene hat als Geschäftsführer zwar die Fahrzeugwartung externalisiert und ausweislich der Angaben des Zeugen … hat dies auch problemlos funktioniert. Jedoch hat der Betroffene gerade nicht, obwohl von ihm behauptet, dafür gesorgt, dass Fahrzeuge, die sich nicht ständig auf dem Betriebs gelände befinden, durch stichprobenartige Kontrollen überprüft werden.

Denn gerade dies ist bei der Fahrzeugkombination, die dem Zeugen … zugewiesen war, nachweislich nicht geschehen. Dass der Betroffene diese Pflicht hätte erfüllen müssen, bestätigt auch die Rechtsprechung: Der Halter eines Kfz genügt seiner sich aus § 31 Abs. 2 StVZO ergebenden Überwachungspflicht nicht bereits dadurch, dass er dem Fahrer aufträgt, jeden auftretenden Fahrzeugmangel ihm zwecks Behebung mitzuteilen. Der Halter muss vielmehr durch Stichproben die Erfüllung dieses Auftrages überwachen (OLG Düsseldorf 14.3.1989 – 5 Ss (OWi) 58/89 – (OWi) 30/89 I, juris).

Jörg Eiden / Willy Dittmann / Sven Kilian

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