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ADR: Übersicht von gängigen Kennzeichnungen nach Gefahrgutrecht

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Wann sind wo welche Kennzeichnungen erforderlich – Teil 3

In diesem Artikel wird auf die Kennzeichnung von Fahrzeugen und Containern eingegangen. Es werden gängige Praxisbeispiele erläutert. Siehe dazu auch die letzten Beiträge aus dieser Reihe.

Beförderung von Versandstücken (ohne die Klassen 1/ explosiv bzw. 7/radioaktiv) mit z.B. Lieferwagen/Lkw

Wenn die Menge nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR (= 1.000- Punkte-Regel) überschritten sein sollte, muss die Beförderungseinheit (= Kraftfahrzeug mit oder ohne Anhänger) vorne und hinten mit orangefarbenen Tafeln ohne Ziffern gekennzeichnet werden.

Beförderungseinheit: Lkw mit Anhänger

Diese Kennzeichnung ist auch dann anzuwenden, wenn sich das Gefahrgut nur auf einem der beiden Fahrzeuge der Beförderungseinheit befindet.

Wenn bei Beförderungen bis zur Grenze von 1.000 ADRPunkte auf die orangefarbenen Tafeln verzichtet werden soll, muss im Beförderungspapier z.B. Lieferschein der errechnete Punktewert nach 1.1.3.6 und 5.4.1.1.1 ADR zusätzlich zu weiteren Angaben eingetragen sein.

Fehlt die Angabe der ADR-Punkte oder ist der errechnete Wert größer als 1.000 Punkte sind die orangefarbenen Tafeln sofort an der Beförderungseinheit erforderlich.

Klasse 1 bzw. 7

Bei diesen beiden Klassen sind zusätzlich zu den orangefarbenen Tafeln am/an Fahrzeug/Fahrzeugen seitlich und hinten die erforderlichen Großzettel/Kennzeichen anzubringen.

Siehe auch das nachfolgende Beispiel.

Beförderung von Versandstücken in Container oder Wechselaufbauten

An Container müssen nach ADR an allen vier Außenseiten die Großzettel/Kennzeichen für die tatsächliche Ladung angebracht sein, wenn der Punkte-Wert 1.000 überschritten ist.

Der See-Container nach ISO-Norm und der Abrollcontainer gelten nach ADR für den Straßenverkehr als Container.
Der See-Container nach ISO-Norm und der Abrollcontainer gelten nach ADR für den Straßenverkehr als Container.

Wechselaufbauten (Wechselbehälter) nach Europäischer Norm EN 283:1991 werden gemäß ADR bei der Kennzeichnung für die Beförderung von Versandstücken genauso behandelt wie Fahrzeuge.

Wird ein Wechselaufbau im kombinierten Verkehr Straße/Schiene befördert, sind die erforderlichen Großzettel/Kennzeichen unabhängig von der Menge an allen vier Außenseiten vorgesehen.

Wechselaufbauten ohne Großzettel / Einsatz nur im Straßenverkehr ohne Klasse 1 bzw. 7
Umschlagsvorgang zwischen Straßen- und Schienenverkehr

Eine vergleichbare Regelung gibt es auch für Container, welche nach IMDG-Code für den Verkehr mit Seeschiffen gekennzeichnet sind.

Sattelzugmaschine mit Sattelauflieger und Großcontainer/Stückgut

RSEB 1-18.S

Werden Beförderungseinheiten, die nach ADR zu kennzeichnen sind, statt nach diesen Vorschriften nach den Vorschriften des IMDG-Codes gekennzeichnet und mit Großzetteln versehen, dann ist dies in einer Transportkette, die den Seeverkehr einschließt, zulässig.

Die Beförderungseinheit ist mit orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 ADR zu versehen, sofern die Mengengrenzen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR (1.000 Punkte-Regelung) überschritten sind.

Gefährliche Güter in begrenzten Mengen/ Limited Quantities = LQ

Nach ADR ist das Kennzeichen vorne und hinten an der Beförderungseinheit vorgeschrieben wenn mehr als 8 Tonnen „LQ-Ware“ befördert wird. Im Seeverkehr ist das Kennzeichen unabhängig von der Menge an allen vier Außenseiten von Containern vorgeschrieben.

In der nächsten Ausgabe der BERUFSKRAFTFAHRER-Zeitung wird auf die Kennzeichnung von gefährlichen Gütern in Tanks bzw. loser Schüttung eingegangen.


Jörg Bolenius

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