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Gefahrgutrecht: Begleitpapiere und Ausrüstungsvorschriften für Beförderungen mit orangefarbenen Tafeln

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Wenn an Beförderungseinheiten z.B. Lieferwagen oder Lastzug orangefarbene Tafeln erforderlich sind, müssen grundsätzlich bestimmte Begleitpapiere und Ausrüstungsgegenstände nach ADR mitgeführt werden. Für diese beiden Themen spielt es erstmal keine Rolle, ob es sich um Tafeln ohne Nummern (Transport von Versandstücken nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR = 1.000 Punkte-Regel) oder Tafeln mit Nummern (obere Hälfte = Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr / untere Hälfte = UN-Nummer) handelt, wie sie von Tanktransporten z.B. Tankwagen oder Tankcontainer, Beförderungen in loser Schüttung z.B. Kippfahrzeuge oder Schüttgut-Container oder für verpackte radioaktive Stoffe unter ausschließlicher Verwendung (eine einzige UN-Nummer und keine anderen gefährlichen Güter an Bord) bekannt sind.

Für bestimmte Beförderungen gibt es teilweise Abweichungen bei den Begleitpapieren oder Ausrüstungsgegenständen. Dieser Artikel soll als Übersicht für alle am Transport beteiligten Personen eine praktische Arbeitshilfe darstellen.

Für die Bestimmung der erforderlichen Begleitpapiere gibt es im ADR und der GGVSEB verschiedene Fundquellen. Zur leichteren Orientierung dient die folgende Tabelle mit Angabe der Fundquellen:

In dieser Tabelle bedeuten die Fundquellen:
ADR = National und international gültig
GGVSEB = National gültig

Weitere Papiere können je nach Ladung, Beförderungsart, Transportstrecke oder anderen Rechtsvorschriften erforderlich sein.

Hierzu ist vor der Beförderung eine genaue Abstimmung mit dem Beförderer/Disponenten oder Gefahrgutbeauftragten erforderlich, um für den Einzelfall die vorgeschriebenen Begleitpapiere auf Vollständigkeit prüfen zu können.

In der Praxis haben sich Mappen für die Begleitpapiere und innerbetriebliche Checklisten bewährt.
Etwas übersichtlicher wird es bei einer Aufzählung für die erforderlichen Ausrüstungsgegenstände.

Als gute Arbeitshilfe können hierzu die Schriftlichen Weisungen genutzt werden.

Faustregel: „Da Schriftliche Weisungen für Beförderungen mit orangefarbenen Tafeln vorgeschrieben sind, gilt auch die Mitführpflicht für die auf den Schriftlichen Weisungen genannten Ausrüstungsgegenstände erst wenn orangefarbene Tafeln erforderlich sind.“

Besonderheiten bei den Ausrüstungsgegenständen sind mit Hinweisen zu den betreffenden Gefahrzetteln direkt in den Schriftlichen Weisungen vermerkt.

Je nach Ladung und der dafür erforderlichen Gefahrzettel sind nachfolgend genannte Ausrüstungsgegenstände mitzuführen:

8.1.5.2 ADR – Die folgende Ausrüstung muss sich an Bord der Beförderungseinheit befinden:

– ein Unterlegkeil je Fahrzeug, dessen Abmessungen der höchsten Gesamtmasse des Fahrzeugs und dem Durchmesser der Räder angepasst sein müssen;
– zwei selbststehende Warnzeichen;
– Augenspülflüssigkeit2) und für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung
– eine Warnweste (z.B. wie in der Norm EN ISO 20471 beschrieben);
– ein tragbares Beleuchtungsgerät nach den Vorschriften des Abschnitts 8.3.4 ADR;
– ein Paar Schutzhandschuhe und
– einen Augenschutz (z.B. Schutzbrille).

8.1.5.3 ADR – Für bestimmte Klassen vorgeschriebene zusätzliche Ausrüstung:

– an Bord von Beförderungseinheiten für die Gefahrzettel-Nummer 2.3 oder 6.1 muss sich für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung eine Notfallfluchtmaske3) befinden;
– eine Schaufel4);
– eine Kanalabdeckung4);
– ein Auffangbehälter4).

2) Nicht erforderlich für Gefahrzettel der Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2 und 2.3.
3) Zum Beispiel eine Notfallfluchtmaske mit einem Gas/Staub-Kombinationsfilter des Typs A1B1E1K1-P1 oder A2B2E2K2-P2, der mit dem in der Norm EN 14387:2004 + A1:2008 beschriebenen vergleichbar ist.
4) Nur für feste und flüssige Stoffe mit Gefahrzettel-Nummer 3, 4.1, 4.3, 8 und 9 vorgeschrieben.

Praxishinweise für Notfallfluchtmaske und Filter:
– Eignung für das zu befördernde Produkt prüfen!
– Ablaufdatum des Filters beachten!
– Versiegelung des Filters darf nicht gebrochen sein!
– Gewindegrößen von Filter und Maske müssen zusammenpassen
– Auf dichtschließenden Sitz achten

8.5 S2 (1) ADR

Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung entzündbarer flüssiger oder gasförmiger Stoffe.

Tragbare Beleuchtungsgeräte
Das Ladeabteil gedeckter Fahrzeuge, die flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C oder die entzündbare Stoffe oder Gegenstände der Klasse 2 befördern, darf nur mit solchen tragbaren Beleuchtungsgeräten betreten werden, die so beschaffen sind, dass sie entzündbare Dämpfe oder Gase, die sich im Inneren des Fahrzeugs ausgebreitet haben könnten, nicht entzünden können.

Hinweis: Weitere Ausrüstungsgegenstände können aufgrund von Betriebsanweisungen, berufsgenossenschaftlicher oder betriebsinterner Vorschriften darüber hinaus erforderlich sein; Beispiele: Schutzhelm, Sicherheitsschuhe, Schutzanzug, Bindemittel, Besen.

Diese über das ADR hinausgehenden Ausrüstungsgegenstände sind im Notfall auch zu nutzen.

Beispiele für Ausrüstungsgegenstände:

Die nach den Schriftlichen Weisungen mitgeführte Ausrüstung muss dem Schutzziel entsprechend geeignet sein. So schließt sich beispielsweise eine Plastikschaufel bei heißen gefährlichen Gütern aus.

Feuerlöschmittel
Leider sind die Besonderheiten zu den Feuerlöschgeräten nicht in den Schriftlichen Weisungen aufgeführt. Als Fundquelle gilt hierzu der Abschnitt 8.1.4 ADR.
Hier sind Mindestanzahl, Mindestgrößen der tragbaren Feuerlöschgeräte und Löschmittel definiert.

Beispiel einer kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit mit mehr als 7,5 Tonnen zGM: In der Praxis sind 2 tragbare
Pulver-Feuerlöschgeräte mit je 6 kg üblich und entspricht einer Möglichkeit aus der Tabelle auf der nächsten Seite.

Die Feuerlöschgeräte müssen verplombt sein und alle 2 Jahre mit der Angabe der nächsten Prüfung (Monat/Jahr) geprüft werden. Die Geräte müssen für das Fahrpersonal leicht erreichbar sein. Die Anbringung hat so zu erfolgen, dass die Geräte gegen Witterungseinflüsse geschützt sind.

Die nachfolgende Tabelle enthält die Mindestvorschriften für tragbare Feuerlöschgeräte für die Brandklassen A, B und C, für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten = mit orangefarbenen Tafeln.

Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR befördern (d.h. für Versandstücke bis maximal 1.000 ADR-Punkte die Erleichterungen u. a. ohne orangefarbene Tafeln nutzen), müssen nur mit einem tragbaren Feuerlöschgerät für die Brandklassen A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) ausgerüstet sein.

8.5 S3 ADR / Sonderfall:

Bei der Klasse 6.2 (ansteckungsgefährliche Stoffe) gilt die Sondervorschrift S 3:
Für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten ist nur ein Feuerlöscher (mindestens 2 kg) erforderlich.

Der Beförderer hat die Beförderungseinheit mit Feuerlöschgeräten und den vorgeschriebenen Ausrüstungsgegenständen auszurüsten. Weiterhin hat er dafür zu sorgen, dass die Fahrzeugbesatzung die schriftlichen Weisungen verstehen und richtig anwenden kann. Kurz gesagt: Es existiert eine klare Einweisungspflicht.

Jörg Bolenius

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