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Gefahrguttransport: Überwachung durch zuständige Behörden – Teil 3

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Wenn sich alle beteiligten Personen bei der Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Gefahrguttransporten gemäß der für sie geltenden Vorschriften vorbereiten und verhalten, gibt es in der Praxis keine bzw. wenig Probleme. Das trifft zum Glück auf einen sehr großen Teil der Fälle zu.

In den Vorschriften sind viele Details für z.B. Verpacker, Verlader, Befüller, Absender, Fahrzeugführer, Entlader und Empfänger sehr genau aufgeführt. Auch für die Mitarbeiter/innen der Überwachungsbehörden sind diese Details genauso von Bedeutung.

Es sind doch alle zufrieden, wenn ein Transport und eine Kontrolle im Sinne der Sicherheit gut verlaufen.

In den meisten Betrieben und Behörden wollen die Beteiligten die Vorschriften entsprechend umsetzen und einen vernünftigen Umgangston pflegen. Darüber hinaus bringen sich etliche Personen zusätzlich ein.

Beispiele:
– Organisation und Durchführung von Infoveranstaltungen, wie z.B. Fernfahrer-Stammtische
– Erteilung von Auskünften bei Problemen
– Unterstützung von Hilfsorganisationen
– Freiwillige Teilnahme an Weiterbildungen/Infoveranstaltungen

Natürlich gibt es manchmal „Probleme“ zwischen verschiedenen Abteilungen im gleichen Betrieb, aber auch zwischen unterschiedlichen Firmen, wie Hersteller, Logistiker und Kunden.

In der Öffentlichkeit werden bei Kontrollen – z.B. auf Parkplätzen – Probleme zwischen Überwachungsbehörden und dem Fahrpersonal wahrgenommen sowie diskutiert. Jeder sollte sich ins Gedächtnis rufen: „Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es wieder heraus.“

Negativer Einstieg durch das Fahrpersonal

„Gibt es nichts Besseres zu tun, als mir meine Zeit zu stehlen“ oder „Na, wird wieder Geld für die Weihnachtsfeier benötigt?“

Es gibt auch Fahrer, welche z.B. keine erforderlichen Papiere oder Ausrüstungsgegenstände vorzeigen wollen. Dazu gibt es in der GGVSEB für das Fahrpersonal u.a. eine klare Verantwortlichkeit, welche auch als Ordnungswidrigkeit mit 150,– bis 500,– Euro geahndet werden kann.

„Der Fahrzeugführer im Straßenverkehr hat während der Beförderung Begleitpapiere, Feuerlöschgeräte und Ausrüstungsgegenstände mitzuführen und zu ständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.“
Hier ist allen Beteiligten klar wer am „längeren Hebel“ sitzt.

Negativer Einstieg durch das Kontrollpersonal

Auch auf Seiten der Behörden gibt es Beispiele für Kontrollen, welche bei den Betrieben/Fahrern auf wenig Gegenliebe stoßen – beispielsweise bei einem Einstieg ohne weitere Worte oder Gesten mit fast militärischen Anweisungen wie „Papiere“ oder „Aufmachen“. Manche Mitarbeiter von Überwachungsbehörden vertreten auch den Standpunkt, dass es immer etwas zu beanstanden gibt, wobei es keine Rolle spielt ob ein Mangel erst nach ca. 90 Minuten erkannt/gefunden wird.

Detailbeispiele aus der Praxis

  • Es werden Großzettel mit 24,7 cm Kantenlänge beanstandet, weil sie nicht die Mindestlänge von 25 cm erfüllen.
  • Ein Spaten wird beanstandet, weil im ADR eine Schaufel genannt ist.
  • Die verkleinerte orangefarbene Tafel vorne an Kleintransportern wird bei Logistikfirmen/beim Handel beanstandet, obwohl diese Tafeln an baugleichen Fahrzeugen von Behörden/Bundeswehr toleriert werden. Für alle beteiligten Personengruppen lassen sich weitere Beispiele finden.
Praxisproblem: Bei der Produktion wurde die Mindestkantenlänge (25 cm) erfüllt. Die Placards schrumpfen jedoch nach einiger Zeit etwas zusammen; das ist erkennbar am weißen Rand der Trägerfolie. Das Placard 5.2 ist „frischer“ und hat noch die geforderten Abmessungen.
Gemäß 8.1.5.3 ADR ist für bestimmte Klassen eine Schaufel als zusätzliche Ausrüstung vorgeschrieben. Dazu die RSEB unter 8-3.S: „ Die (…) mit geführte Ausrüstung muss dem Schutzziel entsprechend geeignet sein.“Jeder kann mit einem Spaten genauso gut arbeiten wie mit einer Schaufel.

Beispiel für die Bearbeitung eines Anhörungsbogens

Es gibt in letzter Zeit häufiger ein weiteres Problem bei der Bearbeitung von Anhörungsbogen.

  • Eine Kontrollperson ist nicht ausreichend oder nicht aktuell informiert (teilweise bedingt z.B. durch gestrichene Weiterbildungen) und bringt einen Anhörungsbogen über eine Bußgeldstelle auf den Weg. Wenn die Kontrollperson der Bußgeldstelle noch zusätzliche persönliche Einschätzungen mitteilt, könnte dies schon als Beeinflussung gelten.
  • Das betroffene Unternehmen, z.B. die Geschäftsleitung, beantwortet (meist über einen Anwalt) den Anhörungsbogen unter Nennung der Fundquellen aus dem ADR/der GGVSEB/der RSEB.
  • Die Bußgeldstelle leitet diese Antwort zur Bewertung an die Person weiter, welche die Kontrolle durchgeführt hat.
  • Später folgt eine Auskunft vom zuständigen Amtsgericht: „Das Gericht schließt sich bei vorläufiger Würdigung den Ausführungen der sachkundigen Kontrollperson XYZ an. Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wird daher voraussichtlich keinen Erfolg haben.“

Es erscheint problematisch, wenn sich alle zuständigen Stellen nur auf den Schriftverkehr mit der Kontrollperson verlassen.

In der Praxis machen einige Unternehmer daraufhin eine Kosten- Nutzen-Rechnung. Wieviel Geld und Zeit wurde in diesen Fall schon investiert? Welche Kosten entstehen zusätzlich, wenn die Gerichtsverhandlung in großer Entfernung stattfindet und der Ausgang des Verfahrens mit dieser Vorgeschichte sehr fraglich ist? Bei Bezahlung des Bußgelds bleibt dann ein „schlechter Beigeschmack“.

Die zuständigen Stellen/Behörden werden jedoch die Meinung vertreten, dass alles korrekt gelaufen sei, weil sich alle auf eine Person verlassen haben, die aber Kenntnislücken hatte. Unglücklich sind auch Aussagen wie: „Nur weil ein anderes Bundesland solch einen Fall eingestellt hat, muss das hier noch lange nicht passieren.“

Fazit:
Etwas mehr Augenmaß würde allen Personen gut tun. Das ADR und weitere Regelwerke, wie z.B. RSEB, lassen in vielen Fällen auch Spielraum für Entscheidungen – ohne die Sicherheit zu beeinträchtigen.

In der nächsten Ausgabe der BERUFSKRAFTFAHRER-Zeitung wird auf den aktuellen Buß- und Verwarnungsgeldkatalog (Anlage 7 der RSEB) eingegangen.

Wenn wegen der Größe und des Baus des Fahrzeugs die verfügbare Fläche für das Anbringen dieser orangefarbenen Tafeln nicht ausreicht, dürfen deren Abmessungen für die Grundlinie auf mindestens 300 mm, 120 mm für die Höhe und 10 mm für den schwarzen Rand verringert werden (5.3.2.2.1 ADR).

Autor: Jörg Bolenius

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