Am 31.7.2020 wurden drei neue EU-Verordnungen veröffentlicht. Dieses sogenannte Mobilitätspaket I enthält zahlreiche Neuregelungen in den Bereichen der Sozialvorschriften, der Arbeitnehmerentsendung von Berufskraftfahrern sowie des Markt- und Berufszugangs.
1. Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich der Mindestanforderungen an die maximalen täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten, Mindestfahrtunterbrechungen sowie täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten, und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hinsichtlich der Positionsbestimmung mittels Fahrtenschreibern;
2. Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor;
3. Verordnung (EU) Nr. 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/ EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012.
Seit dem 20.8.2020 sind bereits viele der neuen Regelungen der Verordnung (EU) 2020/1054 zu den Lenk- und Ruhezeiten sowie zu den Fahrtenschreibern in Kraft.
Die Regelungen zu den Fahrtenschreibern – auch diejenigen, die erst in den kommenden Jahren in Kraft treten – sind im Artikel „Mobilitätspaket: Neue Fahrtenschreiber-Versionen“ (auf Seite 38/39 dieser Ausgabe der BERUFSKRAFTFAHRER- Zeitung) ausführlich beschrieben.
Ab dem 2.2.2022 gelten Neuregelungen für entsendete Kraftfahrer (Bilaterale Beförderungen sowie reiner Transit sind davon ausgenommen). Demnach unterliegen Kabotagebeförderungen und grenzüberschreitende Beförderungen, die keine bilateralen Beförderungen sind, vollumfänglich den Entsendebestimmungen.
Ab dem 21.2.2022 muss bei Kabotagebeförderungen nach maximal drei Beförderungen in sieben Tagen infolge einer beladenen Einfahrt oder maximal einer Beförderung binnen drei Tagen infolge einer unbeladenen Einfahrt eine viertägige „Abkühlphase“ erfolgen, während der im selben Aufnahmemitgliedstaat keine weiteren Kabotagebeförderungen erlaubt sind.
Ab dem 21.5.2022 werden alle grenzüberschreitenden Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen über 2,5 t zHM (bisher 3,5 t) genehmigungspflichtig.