In der Praxis existiert häufig die Meinung, dass der Gefahrgutbeauftragte für alle Aufgaben im Zusammenhang mit Gefahrgut und Gefahrstoff verantwortlich ist.
Der Begriff Gefahrstoff hat mit den Beförderungen im öffentlichen Raum nichts zu tun. Hier geht es um den direkten Umgang z.B. in der Produktion oder die Lagerung von entsprechenden Stoffen. Gut erkennbare Merkmale sind GHS-Kennzeichen sowie P- und H-Sätze, die jeder auch aus dem privaten Bereich kennt, die aber nicht auf den Transportvorschriften (wie z.B. ADR) beruhen.
P- und H-Sätze
P steht für Precaution (engl.) Prävention und H steht für Hazard (engl.) Gefahr.
Beispiele für Sicherheitshinweise
(„P-Sätze“);
P 102 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
P201 Vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen.
P403 An einem gut belüfteten Ort aufbewahren.
Beispiele für Gefahrenhinweise („H-Sätze“);
H 220 Extrem entzündbares Gas.
H310 Lebensgefahr bei Hautkontakt.
H400 Sehr giftig für Wasserorganismen.
Gefahrstoff
Die zuständige Person für Gefahrstoff ist u.a. die Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Gefahrgut
Für den Begriff Gefahrgut = Beförderungen im öffentlichen Bereich, ist unter bestimmten Voraussetzungen im Unternehmen ein Gefahrgutbeauftragter zu bestellen.
Siehe dazu Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV oder die Ausgabe 7-8/18 der BERUFSKRAFTFAHRER-Zeitung.
Mit einer Schulung nach GbV und bestandener Prüfung kann der Unternehmer, jeder Mitarbeiter oder eine nicht zum Betrieb gehörende Person zum Gefahrgutbeauftragten bestellt werden.
Zu den Pflichten von Gefahrgutbeauftragten gehören u.a.:
- Überwachung von Geschäftsvorgängen (Stichproben)
- Erstellung eines Jahresberichts
- Beratung des Unternehmens
Als Faustregel gilt: Mindestens einmal im Jahr ein Transport mit orangefarbener Tafel und es ist ein Gefahrgutbeauftragter zu bestellen.
Das kann somit auch einen Kurierdienst betreffen, der nur einmal im Jahr eine Sendung über 1.000 ADR-Punkte = nach 1.1.3.6 ADR mit orangefarbenen Tafeln befördert.
Weiterhin gibt es eine Reihe von Verantwortlichkeiten, welche unabhängig von der beförderten Menge zu beachten sind.
Beispiele: Absender, Beförderer, Verlader, Verpacker, Befüller, Fahrzeugführer.
Jeder dieser Personengruppen werden nach GGVSEB bestimmte Aufgaben/Pflichten zugeordnet.
Wer als Fahrzeugführer zum Einsatz kommt, ist gut als solcher erkennbar.
Wie es aber mit den anderen Personen und deren Pflichten aussieht, ist nicht so offensichtlich.
Grundsätzlich ist die Geschäftsführung nach § 9 OWiG für die Einhaltung von Vorschriften im Betrieb verantwortlich. In der Praxis werden viele Verantwortlichkeiten auf andere Personen übertragen, welche in eigener Verantwortung Aufgaben wahrnehmen und so zu einer beauftragten Person werden. Beispiele:
Absender = Hat dafür zu sorgen, dass ein Beförderungspapier mit den Gefahrgutdaten mitgegeben wird.
Beförderer = Hat, sofern erforderlich, den Lkw mit Feuerlöscher(n) auszurüsten und die Prüffristen einzuhalten.
Verlader = Hat die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung zu beachten (z.B. Ladungssicherung)
Verpacker = Hat Versandstücke und Umverpackungen mit den vorgeschriebenen Kennzeichen und Gefahrzetteln zu versehen.
Befüller = Hat den Fahrzeugführer die Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr für die orangefarbenen Tafeln mitzuteilen.
Auch der Fahrzeugführer hat bestimmte Aufgaben nach GGVSEB zu beachten: Er hat z.B. während der Teilnahme am Straßenverkehr mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten die Einnahme von alkoholischen Getränken zu unterlassen und die Fahrt mit diesen Gütern nicht anzutreten, wenn er unter der Wirkung solcher Getränke mit einer Wirkung bis 0,249 mg/l AAK oder 0,49 Promille BAK steht.
Es ist durchaus möglich, dass im Betrieb kein Gefahrgutbeauftragter erforderlich ist, weil der Betrieb dafür bestimmte Befreiungen nutzen kann. Trotzdem sind beauftragte Personen mit Verantwortlichkeiten für bestimmte Tätigkeiten zu bestellen. In kleineren Betrieben übernehmen Mitarbeiter häufig mehrere Verantwortlichkeiten.
Beispiel: Ein Heizölhändler kann Gefahrgutbeauftragter, Absender, Beförderer und Fahrzeugführer in einer Person sein.
Um die Sicherheit zu erhöhen, sollten alle an der Beförderung beteiligten Personen den gesamten Transport bzw. die Vorbereitung eines Transports „im Blick haben“ und bei Problemen bzw. Unregelmäßigkeiten miteinander eine Lösung suchen und in die Praxis umsetzen.
Fazit: Es sind also außer den Gefahrgutbeauftragten auch weitere Personen für Verantwortlichkeiten/Aufgaben zuständig.