Auch wenn man es in diesem Jahr angesichts des Jahrhundertsommers mit seinen extremen Hitzerekorden kaum glauben mag: Herbst und Winter werden kommen. Und mit ihnen verschiedenste Gefahren für den Straßenverkehr, wie Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte.
Der Gesetzgeber benennt in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) die Pflichten der Fahrer bei außergewöhnlichen Witterungsbedingungen.
StVO, § 2
Straßenbenutzung durch Fahrzeuge – Auszüge –
(Anm.: Übergangsvorschriften in § 52 (2) StVO)
(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. (…)
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
- der permanent angetriebenen Achsen und
- der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen.
Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
- vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
- während der Fahrt einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.
StVO, § 3
Geschwindigkeit – Auszüge –
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.
StVO, § 17
Beleuchtung – Auszüge –
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zufahren.
Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. (…)
Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
StVO, § 18
Autobahnen und Kraftfahrstraßen – Auszüge –
(11) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.
Stand: StVO vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist.
Das Wetter hat Einfluss auf den Berufskraftfahrer: Es beeinflusst sein Wohlbefinden; die Durchblutung ist von der Herz-Kreislauf-Funktion abhängig, die durch Wettereinfluss oder Wetterfühligkeit beeinträchtigt werden kann – beispielsweise bei Kälteeinbruch (steigender Blutdruck), Wärmeeeinbruch und Schwüle (negative Folgen für Konzentration und Reaktionsfähigkeit; auf ausreichenden Schlaf und genügend Flüssigkeitszufuhr achten).
DGUV Vorschrift 70,
Fahrzeuge,
§ 44 Fahr- und Arbeitsweise
(3) Der Fahrzeugführer hat die Fahrweise so einzurichten, dass er das Fahrzeug sicher beherrscht. Insbesondere muss er die Fahrbahn-, Verkehrs-, Sicht- und Witterungsverhältnisse, die Fahreigenschaften des Fahrzeuges sowie Einflüsse durch die Ladung berücksichtigen.
Beispiele für Wettergefahren:
Nebel / Sichtbeeinträchtigungen
Nebel entsteht wenn feuchte Luft abgekühlt wird. Oft begegnet man Nebel bei Fahrten am frühen Morgen in Tälern. Fährt man an Gewässern vorbei, so findet man häufig Nebel, der durch die Mischung von wärmerer feuchter Luft mit kälterer Luft entsteht.
Vor den Risiken des Nebels kann nicht genug gewarnt werden: Es geschehen leider immer noch oft Massenkarambolagen, weil mit überhöhter Geschwindigkeit in ein Nebelgebiet gerast wird.
Andere Sichtbehinderungen können durch Niederschlag, Dunst, Staub oder Rauch – und auch durch tiefstehende Sonne – entstehen.
Winter
Die rechtzeitige Vorbereitung auf die Winterzeit hilft, das Unfallrisiko zu reduzieren:
- Profiltiefe der Winterreifen kontrollieren.
- Ggf. Schneeketten, Anfahrhilfen, Schaufel und Streugut aufladen.
- Fahrzeugbatterie für den Winter prüfen.
- Kühl- und Scheibenwischwasser prüfen.
- Fahrzeugscheiben reinigen.
- Ggf. Abdeckfolie für die Frontscheibe.
- Scheinwerfer, Brems- und Rückleuchten sowie Rückspiegel reinigen.
- Wischerblätter bei Bedarf erneuern.
- Eiskratzer, Enteiser und Besen gehören an Bord.
- Warnschutz-Wetterjacke für Arbeiten im Freien einpacken.
Eisplatten auf dem Dach müssen entfernt werden. Eine praktische – ortsunabhängige – Abhilfe hat beispielsweise Krone mit dem Ice-Protect-System geschaffen, mit dem das Planendach in der Mitte durch die Füllung eine Luftsacks angehoben werden kann.
Unwetter
Die BG Verkehr gibt Hinweise für ein sicheres Verhalten bei Unwetter, u.a.:
- Vorausschauend fahren: Sichteinschränkungen, Starkregen, Hagel, Hindernisse, abgebrochene Ästen.
- Fahrgeschwindigkeit anpassen: Sturmböen und Starkregen, der sich auf der Straße staut.
- Seitenabstand beachten: Windböen können selbst Lkw oder Busse bei Windböen um mehr als einen Meter versetzen.
- Besondere Vorsicht bei Brücken, Tunnelausfahrten oder engen Häuserschluchten (Fahrbahnglätte, Fahrzeug kann ruckartig weggetrieben werden),
- Meiden Sie bei Starkregen Senken und überflutbare bzw. überflutete Bereiche.
- Achten Sie auf gesicherte Ladung.
- Vorsicht vor Windböen!
- Parken Sie in sicherer Umgebung.